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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 490/17
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vom
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28. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
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ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß
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§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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gegen das Urteil des
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Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
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die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
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zur Last;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen
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terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten
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O.
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, D.
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und R.
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werden verworfen.
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3. Der Angeklagte B.
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hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben
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jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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Gründe:
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Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung
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einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B.
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sieben Fällen, die Angeklagte
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klagten D.
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und R.
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O.
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in
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in zwei Fällen und die Ange-
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jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das
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Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B.
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eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte
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O.
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eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten
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D.
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und R.
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Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei
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Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es
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zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B.
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und R.
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beanstanden
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zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B.
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hat den
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aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen
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erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
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gegen den Angeklagten B.
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im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154
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Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten
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Einzelstrafe.
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2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
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3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des
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Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet
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sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom
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14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in
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jenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren
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Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.
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Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B.
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unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun
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Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass
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das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B.
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ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Becker
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Gericke
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Berg
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Spaniol
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RiBGH Hoch befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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