|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 490/17
- vom
- 28. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
- 4.
-
- wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
-
- ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß
- § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
-
- gegen das Urteil des
-
- Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
- B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
- die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
- zur Last;
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen
- terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten
-
- O.
-
- , D.
-
- und R.
-
- werden verworfen.
- 3. Der Angeklagte B.
-
- hat die verbleibenden Kosten seines
-
- Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben
- jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
-
- -3-
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung
- einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B.
- sieben Fällen, die Angeklagte
- klagten D.
-
- und R.
-
- O.
-
- in
-
- in zwei Fällen und die Ange-
-
- jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das
-
- Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B.
-
- eine Gesamtfreiheitsstrafe von
-
- sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte
-
- O.
-
- eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten
- D.
-
- und R.
-
- Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei
-
- Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es
- zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen
- Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B.
-
- und R.
-
- beanstanden
-
- zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B.
-
- hat den
-
- aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen
- erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
-
- 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
- gegen den Angeklagten B.
-
- im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154
-
- Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten
- Einzelstrafe.
- 3
-
- 2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
-
- -4-
-
- 4
-
- 3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des
- Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
-
- 5
-
- Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet
- sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom
- 14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in
- jenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren
- Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.
-
- 6
-
- Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B.
- unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun
- Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass
- das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
-
- -5-
-
- 7
-
- 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B.
- ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
-
- Becker
-
- Gericke
- Berg
-
- Spaniol
- RiBGH Hoch befindet sich
- im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
-
|