|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
IM NAMEN DES VOLKES
|
|
URTEIL
|
|
3 StR 465/03
|
|
vom
|
|
8. April 2004
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Betrugs
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
|
|
an der teilgenommen haben:
|
|
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
|
|
Prof. Dr. Tolksdorf,
|
|
|
|
die Richter am Bundesgerichtshof
|
|
Winkler,
|
|
Pfister,
|
|
von Lienen,
|
|
Hubert
|
|
als beisitzende Richter,
|
|
|
|
Staatsanwalt
|
|
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
|
|
|
|
Justizamtsinspektor
|
|
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
|
|
|
|
für Recht erkannt:
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Itzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
Von Rechts wegen
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Arbeitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Überweisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein
|
|
eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
|
|
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
|
|
zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung
|
|
stand.
|
|
1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das
|
|
Landgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49
|
|
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt
|
|
hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milderungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Verneinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des
|
|
Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des
|
|
§ 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Mißbrauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeblich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde
|
|
Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten.
|
|
Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263
|
|
Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen
|
|
Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt.
|
|
2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwischen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267
|
|
Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen
|
|
Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als
|
|
unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR
|
|
StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben
|
|
sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl.
|
|
BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden umfangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung
|
|
auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47
|
|
StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann.
|
|
3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichtigen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen aufgrund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr
|
|
2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die
|
|
Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung
|
|
durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegenüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297,
|
|
298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirtschaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene
|
|
Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewertet werden können, nicht mehr an.
|
|
Tolksdorf
|
|
|
|
Winkler
|
|
von Lienen
|
|
|
|
Pfister
|
|
Hubert
|
|
|
|
|