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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 452/03
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vom
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7. Januar 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden
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können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer
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Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen
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Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt
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hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
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Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes
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nicht beschwert.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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