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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 452/03
- vom
- 7. Januar 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden
- können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer
- Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen
- Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt
- hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
- Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes
- nicht beschwert.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Winkler
- Hubert
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