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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 195/15
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vom
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7. Juli 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli
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2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Februar 2015 im Strafausspruch mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur
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Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit
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der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg;
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im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann allerdings nicht bestehen
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bleiben. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate
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alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1
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Nr. 1 JGG), indes die Annahme, die Verhängung von Jugendstrafe sei wegen
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der bei der Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere
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ihrer Schuld erforderlich im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG, nicht rechtsfehlerfrei
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begründet.
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a) Das Landgericht hat bei der zu beiden Alternativen des § 17 Abs. 2
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JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und Borderline-Zügen aufweist. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass
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die Tat im Zusammenhang mit einer längeren, konfliktbeladenen Liebesbeziehung zu dem Geschädigten stand und dieser durch seine Äußerung in einem
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Telefonat mit einer anderen Frau der Angeklagten aktuell Anlass zur Eifersucht
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gab, die nach den Feststellungen zur Tat führte.
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b) Im Übrigen hat das Landgericht zur Begründung der Annahme, die
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Angeklagte weise schädliche Neigungen auf, auch eine Körperverletzung zum
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Nachteil einer Mitschülerin herangezogen, von deren Verfolgung im Januar
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2013, mithin rund zwei Jahre vor der Hauptverhandlung in der vorliegenden
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Sache, gemäß § 45 JGG abgesehen worden ist. Insofern hat es - bis auf die
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objektive Tathandlung - keine näheren Umstände dieser Tat mitgeteilt und damit nicht belegt, dass aus dieser auf schädliche Neigungen der Angeklagten
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geschlossen werden kann.
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Die Schwere der Schuld hat das Landgericht unter anderem damit begründet, dass die Angeklagte auch ein spitzes, scharfes Messer verwendet und
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dann weit größeren Schaden angerichtet hätte, sofern ein solches am Tatort
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vorhanden gewesen wäre. Diese rein hypothetische Erwägung kann hier zur
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Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, die sich
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aus dem Gewicht der konkreten Tat und der persönlichkeitsbegründeten Beziehung des Täters zu dieser bemisst (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17
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Rn. 14), nicht herangezogen werden.
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c) Das Urteil beruht auf den festgestellten Rechtsfehlern; denn es ist
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nicht auszuschließen, dass das Landgericht andernfalls auf eine mildere
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Rechtsfolge erkannt hätte.
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Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
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Entscheidung.
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Becker
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Hubert
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Mayer
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Schäfer
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Spaniol
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