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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 195/15
  4. vom
  5. 7. Juli 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli
  11. 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Februar 2015 im Strafausspruch mit den
  13. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur
  19. Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit
  20. der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg;
  21. im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  22. 2
  23. 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  24. -3-
  25. 3
  26. 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann allerdings nicht bestehen
  27. bleiben. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate
  28. alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1
  29. Nr. 1 JGG), indes die Annahme, die Verhängung von Jugendstrafe sei wegen
  30. der bei der Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere
  31. ihrer Schuld erforderlich im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG, nicht rechtsfehlerfrei
  32. begründet.
  33. 4
  34. a) Das Landgericht hat bei der zu beiden Alternativen des § 17 Abs. 2
  35. JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und Borderline-Zügen aufweist. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass
  36. die Tat im Zusammenhang mit einer längeren, konfliktbeladenen Liebesbeziehung zu dem Geschädigten stand und dieser durch seine Äußerung in einem
  37. Telefonat mit einer anderen Frau der Angeklagten aktuell Anlass zur Eifersucht
  38. gab, die nach den Feststellungen zur Tat führte.
  39. 5
  40. b) Im Übrigen hat das Landgericht zur Begründung der Annahme, die
  41. Angeklagte weise schädliche Neigungen auf, auch eine Körperverletzung zum
  42. Nachteil einer Mitschülerin herangezogen, von deren Verfolgung im Januar
  43. 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Hauptverhandlung in der vorliegenden
  44. Sache, gemäß § 45 JGG abgesehen worden ist. Insofern hat es - bis auf die
  45. objektive Tathandlung - keine näheren Umstände dieser Tat mitgeteilt und damit nicht belegt, dass aus dieser auf schädliche Neigungen der Angeklagten
  46. geschlossen werden kann.
  47. 6
  48. Die Schwere der Schuld hat das Landgericht unter anderem damit begründet, dass die Angeklagte auch ein spitzes, scharfes Messer verwendet und
  49. dann weit größeren Schaden angerichtet hätte, sofern ein solches am Tatort
  50. -4-
  51. vorhanden gewesen wäre. Diese rein hypothetische Erwägung kann hier zur
  52. Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, die sich
  53. aus dem Gewicht der konkreten Tat und der persönlichkeitsbegründeten Beziehung des Täters zu dieser bemisst (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17
  54. Rn. 14), nicht herangezogen werden.
  55. 7
  56. c) Das Urteil beruht auf den festgestellten Rechtsfehlern; denn es ist
  57. nicht auszuschließen, dass das Landgericht andernfalls auf eine mildere
  58. Rechtsfolge erkannt hätte.
  59. 8
  60. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
  61. Entscheidung.
  62. Becker
  63. Hubert
  64. Mayer
  65. Schäfer
  66. Spaniol