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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 439/05
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vom
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14. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
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vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im
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Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177
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Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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