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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 439/05
- vom
- 14. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
- vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im
- Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177
- Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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