|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 401/04
|
|
vom
|
|
29. Oktober 2004
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen versuchten Totschlags u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:
|
|
|
|
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September
|
|
2004 wird zurückgewiesen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des
|
|
Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen
|
|
das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür
|
|
ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren
|
|
nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner
|
|
Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
|
|
Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.
|
|
Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise
|
|
keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, be-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
gründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen
|
|
Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem
|
|
Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den
|
|
Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von
|
|
dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen
|
|
Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
|
|
vorgetragen.
|
|
|
|
Rissing-van Saan
|
|
|
|
Detter
|
|
Rothfuß
|
|
|
|
Otten
|
|
Fischer
|
|
|
|
|