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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 401/04
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- 29. Oktober 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2004 beschlossen:
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- Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September
- 2004 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat durch Beschluß vom 30. September 2004 den Antrag des
- Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
- Koblenz vom 15. November 2002 sowie die Revision des Angeklagten gegen
- das genannte Urteil als unzulässig verworfen, weil keine Anhaltspunkte dafür
- ersichtlich waren, der von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach Verkündung des Urteils am 15. November 2002 erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein. Der Antrag des Angeklagten, diesen Beschluß im Verfahren
- nach § 33 a StPO aufzuheben, war zurückzuweisen, weil ein Fall der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner
- Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
- Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.
- Daß der Angeklagte durch seine früheren Verteidiger möglicherweise
- keine Nachricht über den Fortgang des Revisionsverfahrens erhalten hat, be-
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- -3-
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- gründet offenkundig keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung rechtlichen
- Gehörs. Entscheidungserhebliche Tatsachen, welche der Senat bei seinem
- Beschluß vom 30. September 2004 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ergeben sich auch nicht aus den jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden aus den
- Jahren 1996 und 1997. Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, von
- dem Urteil so "geschockt" gewesen zu sein, daß er überzeugt sei, einen
- Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben zu haben. Der Angeklagte hat Entsprechendes bereits mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- vorgetragen.
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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