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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 644/99
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle
II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des
§ 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der
-3-
Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240
Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,
279).
Schäfer
Maul
Boetticher
Granderath
Schluckebier