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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 644/99
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- 26. Januar 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- § 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle
- II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des
- § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der
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- -3-
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- Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240
- Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,
- 279).
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- Schäfer
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- Maul
- Boetticher
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- Granderath
- Schluckebier
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