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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 644/99
  4. vom
  5. 26. Januar 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. § 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle
  20. II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des
  21. § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der
  22. -3-
  23. Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240
  24. Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,
  25. 279).
  26. Schäfer
  27. Maul
  28. Boetticher
  29. Granderath
  30. Schluckebier