|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 582/11
|
|
vom
|
|
14. Dezember 2011
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Nötigung u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen:
|
|
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Karlsruhe vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich
|
|
begangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen
|
|
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
|
|
neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
|
|
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
|
|
materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
|
|
ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d.
|
|
§ 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241
|
|
StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren
|
|
Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier
|
|
das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss
|
|
vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
|
|
Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
|
|
23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand
|
|
des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH,
|
|
Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z.
|
|
|
|
mit dem Tode unter Vorhalten
|
|
|
|
eines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig erfasst, da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreicht.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch
|
|
sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
|
|
Nack
|
|
|
|
Rothfuß
|
|
Jäger
|
|
|
|
Elf
|
|
Sander
|
|
|
|
|