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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 582/11
- vom
- 14. Dezember 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Nötigung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich
- begangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen
- hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
- Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
- materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
- ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d.
- § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241
- StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren
- Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier
- das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR
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- -3-
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- 137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss
- vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
- Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
- 23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand
- des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH,
- Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z.
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- mit dem Tode unter Vorhalten
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- eines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig erfasst, da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreicht.
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- -4-
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- 3
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- Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch
- sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
- Nack
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- Rothfuß
- Jäger
-
- Elf
- Sander
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