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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 147/16
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vom
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16. März 2017
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in der Transitaufenthaltssache
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ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die
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Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die
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Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer
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des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 wird
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auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der
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einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt
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am Main bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet.
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Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt, den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in
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Freiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt.
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Zudem hat er angekündigt, dass nach Akteneinsicht „die Beschwerde begrün-
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det“ werde. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die
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Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die „Beschwerde“ als unzulässig
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verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
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er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an
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das Landgericht, hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung
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und Entscheidung beantragt.
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II.
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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag
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des Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts.
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Dies ergebe sich aus den darin verwendeten Formulierungen „angefochtener
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Beschluss“ und „Beschwerde“. Da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, sei die
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Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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1. Sie beanstandet zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts
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ausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 10. Oktober 2016, in dem von einem „Haftaufhebungsantrag“
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die Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über
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den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat.
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Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs
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des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom
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21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - dadurch ausgeräumt, dass er
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sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht in einem weiteren
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Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als
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Beschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft.
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a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus
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der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde
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gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar
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grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat,
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Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR, 2014, 284 Rn. 4). Nach
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einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben
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sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen
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(vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5).
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b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht im vorliegenden Fall
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aber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege
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einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse
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über vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat
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durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt
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des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen.
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Daher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die
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einstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde.
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c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85,
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BGHZ 98, 362, 364 f.) führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der
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Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen
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schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der
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Ausschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG. Der Betroffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den
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Haftaufhebungsantrag entschieden hätten; denn nach § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt. Der Grundsatz der
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Meistbegünstigung führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015
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- XII ZB 586/14, MDR 2015, 1029 Rn. 8 f.).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des
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Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Kazele
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Weinland
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Hamdorf
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2016 - 934 XIV 1284/16 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2-29 T 214/16 -
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