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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 14/11
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vom
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29. September 2011
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin
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Weinland
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss
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des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von
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ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert
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der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von
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600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer
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Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
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2
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Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen
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den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch
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gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September
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- 3 -
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2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt
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hätten.
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II.
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3
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Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen
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den Beschluss des Senats ist unbegründet.
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4
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Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1
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ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei
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günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann
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(BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
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Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen
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Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner
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Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein
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aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim,
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3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister,
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ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
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5
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So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach
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§ 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss
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wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten
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unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen
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könnte. Daran fehlt es jedoch.
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6
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Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet
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sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu-
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setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08,
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NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von
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ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch
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müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass
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die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 €
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übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
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Krüger
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Stresemann
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
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