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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 14/11
- vom
- 29. September 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin
- Weinland
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- beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss
- des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von
- ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert
- der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von
- 600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer
- Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen
- den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch
- gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September
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- 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt
- hätten.
- II.
- 3
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- Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen
- den Beschluss des Senats ist unbegründet.
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- Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1
- ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei
- günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann
- (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
- Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen
- Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner
- Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein
- aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim,
- 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister,
- ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
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- 5
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- So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach
- § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss
- wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten
- unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen
- könnte. Daran fehlt es jedoch.
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- Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet
- sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu-
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- setzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08,
- NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von
- ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch
- müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass
- die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 €
- übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
- Krüger
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Stresemann
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
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