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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 22/16
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vom
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15. Dezember 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,
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Dr. Schoppmeyer und Meyberg
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am 15. Dezember 2016
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beschlossen:
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 € in Anspruch. Mit dem Beklagten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 10. September 2015 hat
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das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger
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mit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen
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"Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung
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von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine
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auf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingereicht.
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Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das
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Berufungsgericht dem Kläger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur
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Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der
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Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.
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II.
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Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
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(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabweisende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
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das Berufungsverfahren verspätet eingelegt.
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1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war eindeutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der
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noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass
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die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe
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gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10,
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NJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung
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des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern.
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Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der Berufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson-
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ders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen.
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Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, dass er nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte
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Einlegung der Berufung nachzuholen hatte.
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2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten
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Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen
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Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten
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schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3
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ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener
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Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte
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Beiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008,
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99), bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den
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Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines
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ortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung betraf nur das Verhältnis
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zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht.
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Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
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Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, Be-
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schluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni
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2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspätet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch
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von Amts wegen nicht gewährt werden.
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Kayser
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Lohmann
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Schoppmeyer
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Pape
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Meyberg
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Vorinstanzen:
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AG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 LG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -
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