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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 22/16
- vom
- 15. Dezember 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,
- Dr. Schoppmeyer und Meyberg
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- am 15. Dezember 2016
- beschlossen:
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- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 € in Anspruch. Mit dem Beklagten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 10. September 2015 hat
- das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger
- mit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen
- "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine
- auf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingereicht.
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- Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das
- Berufungsgericht dem Kläger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur
- Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der
- Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.
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- II.
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- Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabweisende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- das Berufungsverfahren verspätet eingelegt.
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- 1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war eindeutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der
- noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass
- die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe
- gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10,
- NJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung
- des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern.
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- Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der Berufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson-
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- ders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen.
- Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, dass er nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte
- Einlegung der Berufung nachzuholen hatte.
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- 2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten
- Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen
- Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten
- schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3
- ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener
- Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte
- Beiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008,
- 99), bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den
- Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines
- ortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung betraf nur das Verhältnis
- zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht.
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- Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
- Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in
- den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, Be-
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- schluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni
- 2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspätet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch
- von Amts wegen nicht gewährt werden.
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- Kayser
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- Lohmann
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- Schoppmeyer
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- Pape
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- Meyberg
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- Vorinstanzen:
- AG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 LG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -
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