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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 247/13
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vom
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30. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß §§ 206a, 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 12. Februar 2013 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt
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wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
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Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und des vorsätzlichen
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Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
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ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
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seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet
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sich seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision, mit der er die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Verfahren ist hinsichtlich
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einer Tat einzustellen, da es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
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1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch
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ist wirksam. Dies gilt auch für die Tat II.11 der Urteilsgründe, denn die Bewertung als (Trick-)Diebstahl, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, beruht
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auf vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen (vgl. Meyer-Goßner,
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StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 16). Läge entsprechend der Ansicht des Generalbundesanwalts auf derselben Tatsachengrundlage dagegen ein Betrug vor,
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würde es sich um einen bloßen Subsumtionsfehler handeln. Ein solcher steht
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indes der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGH,
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Urteil vom 1. März 2005 - 5 StR 499/04 [juris Rn. 6]; Meyer-Goßner, aaO, § 318
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Rn. 17a mwN). Der Senat ist daher an der beantragten Schuldspruchberichtigung gehindert (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 318 Rn. 31; KK-Paul, 6. Aufl., § 318
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Rn. 9).
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2. Das Verfahren ist jedoch teilweise einzustellen, weil hinsichtlich des
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Diebstahls im Fall II.7 der Urteilsgründe weder ein Strafantrag gestellt ist, noch
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die Staatsanwaltschaft (oder der Generalbundesanwalt) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.
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In diesem Fall, einem Ladendiebstahl mit einer "Beute" im Wert von
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22 Euro, liegt ein Strafantrag nicht vor (vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2013). Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat die
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Staatsanwaltschaft aber auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung "durch Anklageerhebung" nicht konkludent bejaht. Dies ist zwar
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grundsätzlich möglich und in der Regel zu bejahen, sofern sich aus den Umständen nicht anderes ergibt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 230 Rn. 4). Letzteres ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat in der Anklageschrift
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- wie auch alle anderen Diebstahlsvorwürfe - ausschließlich als gewerbsmäßigen Diebstahl ("§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2" StGB) gewürdigt. Das besondere
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öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat sie ausdrücklich (nur) hinsichtlich einer später nach § 154 StPO ausgeschiedenen Sachbeschädigung bejaht.
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Es liegt mithin nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur § 243 Abs. 2
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StGB, sondern auch § 248a StGB übersehen hat (vgl. zu einem Fall der Anklage wegen gefährlicher, einer Verurteilung aber nur wegen "einfacher" Körperverletzung auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00
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[juris Rn. 3]). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und
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noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen
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Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung
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für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet
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ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran - wie vorliegend - Zweifel bestehen.
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Der deshalb gebotenen Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO
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steht die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht
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entgegen, da der Senat das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von
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Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. August
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1996 - 4 StR 344/96; weitere Nachweise bei KK-Kuckein, aaO, § 352 Rn. 3).
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Der Senat schließt aus, dass die Verurteilung in diesem Fall die Bemessung der Einzelstrafen im Übrigen oder die Anordnung der Maßregel beeinflusst
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hat und dass der Tatrichter angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein
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Jahr vier Monate, ein Jahr drei Monate, zwei Mal ein Jahr, fünf Mal acht Monate
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und ein Mal sechs Monate) ohne die für die Tat II.7 der Urteilsgründe verhängte
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Einzelstrafe (sechs Monate) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
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vom 12. Februar 2013 im Übrigen ist aus den vom Generalbundesanwalt in der
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Antragsschrift vom 7. Juni 2013 dargelegten Gründen erfolglos. An der entsprechenden Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat durch den den
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Fall II.11 der Urteilsgründe betreffenden Antrag des Generalbundesanwalts
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(allein) auf Schuldspruchberichtigung nicht gehindert (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13). Zur Zulässigkeit einer wiederholten
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Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verweist der Senat
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ergänzend auf § 67f StGB.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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