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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 145/14
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vom
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3. Juni 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß
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§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 2013 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist; insoweit hat
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die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es
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in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
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gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
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und wegen Nötigung" unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
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Lüdenscheid vom 19. April 2012 verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfrei-
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heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
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Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
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Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Angeklagte sein
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Rechtsmittel nachträglich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem
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er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher
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Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§ 302 Abs. 2 StPO; vgl.
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Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 29).
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2
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In Bezug auf diesen Fall stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des
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Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2
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StPO ein.
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3
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Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge
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hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349
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Abs. 2 StPO). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der
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Senat im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe
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der weiteren Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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