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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 145/14
  4. vom
  5. 3. Juni 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß
  11. § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 2013 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist; insoweit hat
  13. die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
  14. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  15. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
  16. zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es
  20. in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
  21. gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen
  22. und wegen Nötigung" unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
  23. Lüdenscheid vom 19. April 2012 verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfrei-
  24. -3-
  25. heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
  26. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
  27. Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Angeklagte sein
  28. Rechtsmittel nachträglich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem
  29. er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher
  30. Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§ 302 Abs. 2 StPO; vgl.
  31. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 29).
  32. 2
  33. In Bezug auf diesen Fall stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des
  34. Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2
  35. StPO ein.
  36. 3
  37. Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge
  38. hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349
  39. Abs. 2 StPO). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der
  40. Senat im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe
  41. -4-
  42. der weiteren Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
  43. Sost-Scheible
  44. Cierniak
  45. Bender
  46. Franke
  47. Quentin