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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 3/06
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vom
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21. März 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März
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2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
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1. September 2005
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a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird;
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b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
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aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 4. der
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Urteilsgründe verurteilt wurde;
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bb) im Gesamtstrafenausspruch.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, räuberischer Erpressung, Raub in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Kör-
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perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
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materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe wurde bei der Tat eine Bratpfanne als
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gefährliches Werkzeug verwendet und die Geschädigte schwer misshandelt.
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Die Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 StGB wird im
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Schuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen
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besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
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53. Aufl. § 177 Rdn. 78).
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2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den Fällen II. 1.
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und 4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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Im Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Geschädigten, der dabei sein
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Mobiltelefon verlor, mit Faustschlägen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem
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Fuß in die Rippen, weil er mit ihm "noch etwas zu klären" hatte. Unter Ausnutzung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon
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auf und steckte es ein, um es für sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren
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Übergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr.
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Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nachdem er und ein unbekannt gebliebener Mittäter sich Zutritt zu dessen Wohnung
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verschafft hatten, schlugen sie dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Dieser
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verlor das Bewusstsein. Anschließend nahm der Angeklagte Wertgegenstände des Tatopfers an sich, um diese für sich zu behalten.
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b) In beiden Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen
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Raubes nicht.
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Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte
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die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
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oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit
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fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ
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2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewaltanwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnahme. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst
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nach der Gewaltanwendung. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Drohung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der
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Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt
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noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines
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Raubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tatopfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos
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war und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel hätte überwunden werden müssen.
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3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest bedingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenstände des jeweiligen Tatopfers zu- zueignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlossen erscheint.
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Tolksdorf
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Pfister
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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