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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 3/06
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- 21. März 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März
- 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
- 1. September 2005
- a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird;
- b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 4. der
- Urteilsgründe verurteilt wurde;
- bb) im Gesamtstrafenausspruch.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, räuberischer Erpressung, Raub in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Kör-
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- perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
- materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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- 1. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe wurde bei der Tat eine Bratpfanne als
- gefährliches Werkzeug verwendet und die Geschädigte schwer misshandelt.
- Die Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 StGB wird im
- Schuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen
- besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
- 53. Aufl. § 177 Rdn. 78).
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- 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den Fällen II. 1.
- und 4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- a) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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- Im Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Geschädigten, der dabei sein
- Mobiltelefon verlor, mit Faustschlägen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem
- Fuß in die Rippen, weil er mit ihm "noch etwas zu klären" hatte. Unter Ausnutzung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon
- auf und steckte es ein, um es für sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren
- Übergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr.
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- Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nachdem er und ein unbekannt gebliebener Mittäter sich Zutritt zu dessen Wohnung
- verschafft hatten, schlugen sie dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Dieser
- verlor das Bewusstsein. Anschließend nahm der Angeklagte Wertgegenstände des Tatopfers an sich, um diese für sich zu behalten.
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- b) In beiden Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen
- Raubes nicht.
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- Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte
- die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
- oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit
- fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ
- 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewaltanwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnahme. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst
- nach der Gewaltanwendung. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Drohung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der
- Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt
- noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines
- Raubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tatopfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos
- war und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel hätte überwunden werden müssen.
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- 3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest bedingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenstände des jeweiligen Tatopfers zu- zueignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlossen erscheint.
- Tolksdorf
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- Pfister
- Becker
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- von Lienen
- Hubert
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