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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 428/09
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vom
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5. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die
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Adhäsionsanträge wird abgesehen.
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2.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
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und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
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durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
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sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
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Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die
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Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die
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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung
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in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen
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C.
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, um sich
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das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsionsklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige
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Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Beerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter
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Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerechtfertigt erachtet.
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3
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Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antragsberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß
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§ 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu
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machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen
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Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;
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Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die
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Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch
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in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich
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nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25
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und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen des Tatopfers geworden sind.
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Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat
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spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-
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dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).
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Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen
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genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche
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zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.
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Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur
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geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht
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die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Schäfer
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