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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 428/09
- vom
- 5. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die
- Adhäsionsanträge wird abgesehen.
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- 2.
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- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
- durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
- sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
- Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die
- Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die
- Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
- Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
- des § 349 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2
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- Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung
- in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen
-
- C.
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- , um sich
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- das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsionsklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige
- Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Beerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter
- Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerechtfertigt erachtet.
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- Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antragsberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß
- § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu
- machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen
- Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;
- Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die
- Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch
- in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich
- nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25
- und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen des Tatopfers geworden sind.
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- 4
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- Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat
- spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-
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- dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).
- Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen
- genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche
- zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.
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- 5
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- Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur
- geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht
- die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
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- Becker
-
- Pfister
- Hubert
-
- Sost-Scheible
- Schäfer
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