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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 393/05
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vom
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13. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
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die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Senat bemerkt:
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Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf
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die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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Pfister
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Hubert
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