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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 393/05
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- vom
- 13. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
- die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
- und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Der Senat bemerkt:
- Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf
- die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
- Tolksdorf
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- Winkler
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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