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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 287/00
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vom
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20. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
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2000 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu
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32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung
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der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.
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Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß
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die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der
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Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei-
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-3-
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ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997,
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377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und
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4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der
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Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.
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Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und
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41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der
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Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der
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erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche
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Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998,
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475).
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Rissing-van Saan
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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