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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 287/00
  4. vom
  5. 20. September 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
  11. 2000 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  13. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  14. des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  16. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  17. notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  19. bemerkt der Senat:
  20. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu
  21. 32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung
  22. der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.
  23. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß
  24. die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der
  25. Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei-
  26. -3-
  27. ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997,
  28. 377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und
  29. 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der
  30. Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.
  31. Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und
  32. 41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der
  33. Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der
  34. erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche
  35. Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998,
  36. 475).
  37. Rissing-van Saan
  38. Winkler
  39. von Lienen
  40. Pfister
  41. Becker