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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 87/10
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vom
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14. April 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben
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a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt
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worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung
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zur besonders schweren Brandstiftung entfällt,
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b) im gesamten Strafausspruch.
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2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die Sache zu
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neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu
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einer besonders schweren Brandstiftung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und
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drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
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(Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
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Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor
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ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche
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vor dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen,
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gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem
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Wohn- und Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft niederzubrennen. Auf
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diese Weise wollte der Angeklagte unberechtigterweise in den Genuss von verschiedenen Versicherungsleistungen gelangen.
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Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem Ladengeschäft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte Feuerwehr konnte den
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Brand vor dem Übergreifen des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile löschen
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und mehrere aufgrund der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus
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dem Obergeschoss des Gebäudes evakuieren. Die planmäßig in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung.
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2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung.
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Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30
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StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung
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der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu
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dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.;
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BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück, der diesbezügliche Schuldspruch
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entfällt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3 vgl. auch Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 150
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m.w.N.).
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b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung
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des Strafausspruchs. Der Anregung des Generalbundesanwalts, die verhängte
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Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe für die
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versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen, folgt der Senat nicht.
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Zwar wird der Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung
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wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im
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Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3). Allerdings vermag der Senat angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer bei
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richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Freiheitsstrafe als vier Jahre und neun Monate für die allein auszuurteilende versuchte besonders schwere Brandstiftung verhängt hätte.
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Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht.
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Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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