|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 87/10
- vom
- 14. April 2010
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben
- a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt
- worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung
- zur besonders schweren Brandstiftung entfällt,
- b) im gesamten Strafausspruch.
- 2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die Sache zu
- neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu
- einer besonders schweren Brandstiftung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und
- drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
- (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
-
- -3-
-
- Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor
- ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
- 2
-
- 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche
- vor dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen,
- gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem
- Wohn- und Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft niederzubrennen. Auf
- diese Weise wollte der Angeklagte unberechtigterweise in den Genuss von verschiedenen Versicherungsleistungen gelangen.
-
- 3
-
- Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem Ladengeschäft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte Feuerwehr konnte den
- Brand vor dem Übergreifen des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile löschen
- und mehrere aufgrund der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus
- dem Obergeschoss des Gebäudes evakuieren. Die planmäßig in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung.
-
- 4
-
- 2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung.
- Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30
- StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung
- der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu
- dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.;
- BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück, der diesbezügliche Schuldspruch
-
- -4-
-
- entfällt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3 vgl. auch Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 150
- m.w.N.).
- 5
-
- b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung
- des Strafausspruchs. Der Anregung des Generalbundesanwalts, die verhängte
- Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe für die
- versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen, folgt der Senat nicht.
- Zwar wird der Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung
- wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im
- Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3). Allerdings vermag der Senat angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer bei
- richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Freiheitsstrafe als vier Jahre und neun Monate für die allein auszuurteilende versuchte besonders schwere Brandstiftung verhängt hätte.
-
- 6
-
- Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht.
- Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.
- Rissing-van Saan
-
- Fischer
- Appl
-
- Roggenbuck
- Schmitt
-
|