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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 87/10
  4. vom
  5. 14. April 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben
  12. a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt
  13. worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung
  14. zur besonders schweren Brandstiftung entfällt,
  15. b) im gesamten Strafausspruch.
  16. 2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die Sache zu
  17. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  18. des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zu
  23. einer besonders schweren Brandstiftung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und
  24. drei Monate) und wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
  25. (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  26. vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
  27. -3-
  28. Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor
  29. ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  30. StPO.
  31. 2
  32. 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte etwa eine Woche
  33. vor dem 1. Dezember 2005 vergeblich, einen Bekannten dazu zu bestimmen,
  34. gegen eine Belohnung von 5.000 Euro das von dem Angeklagten in einem
  35. Wohn- und Geschäftshaus betriebene Ladengeschäft niederzubrennen. Auf
  36. diese Weise wollte der Angeklagte unberechtigterweise in den Genuss von verschiedenen Versicherungsleistungen gelangen.
  37. 3
  38. Am 1. Dezember 2005 legte der Angeklagte selbst in seinem Ladengeschäft Feuer. Die alsbald von Passanten alarmierte Feuerwehr konnte den
  39. Brand vor dem Übergreifen des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile löschen
  40. und mehrere aufgrund der starken Rauchentwicklung hustende Personen aus
  41. dem Obergeschoss des Gebäudes evakuieren. Die planmäßig in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung.
  42. 4
  43. 2. a) Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung, nicht aber die zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung.
  44. Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30
  45. StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung
  46. der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu
  47. dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.;
  48. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6). Die versuchte Anstiftung tritt dann als mitbestrafte Vortat zurück, der diesbezügliche Schuldspruch
  49. -4-
  50. entfällt, ohne dass es insoweit eines Freispruchs bedarf (BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3 vgl. auch Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 150
  51. m.w.N.).
  52. 5
  53. b) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung
  54. des Strafausspruchs. Der Anregung des Generalbundesanwalts, die verhängte
  55. Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe für die
  56. versuchte besonders schwere Brandstiftung festzusetzen, folgt der Senat nicht.
  57. Zwar wird der Unrechtsgehalt der versuchten Anstiftung von der Verurteilung
  58. wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung mit erfasst und ist dort im
  59. Rahmen der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (vgl. BGHR aaO Konkurrenzen 2 und 3). Allerdings vermag der Senat angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer bei
  60. richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Freiheitsstrafe als vier Jahre und neun Monate für die allein auszuurteilende versuchte besonders schwere Brandstiftung verhängt hätte.
  61. 6
  62. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht.
  63. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.
  64. Rissing-van Saan
  65. Fischer
  66. Appl
  67. Roggenbuck
  68. Schmitt