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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 220/04
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vom
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25. Juni 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verabredung zum Mord u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch
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das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt
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werden.
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Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen
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Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Aufklärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der
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Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm
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sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004
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auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen des Angeklagten erörtert wird.
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Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dargetan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage
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stellen könnten.
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Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom
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25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt
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der Senat an:
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Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede
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Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a.
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Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag
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schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da
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der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
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26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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