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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 220/04
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- 25. Juni 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verabredung zum Mord u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch
- das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt
- werden.
- Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen
- Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Aufklärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der
- Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm
- sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004
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- auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen des Angeklagten erörtert wird.
- Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dargetan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage
- stellen könnten.
- Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom
- 25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt
- der Senat an:
- Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede
- Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a.
- Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag
- schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da
- der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
- 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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