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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 582/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme
ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR582.15.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme mehrerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung
seiner Einlassung hat das Landgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft
vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu
dem - aus seiner Sicht - zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich
geschwiegen hat.
Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen
Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem
steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5
Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht
gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für
sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der
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durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige
Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965
- 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschlüsse vom 7. Dezember 1983
- 3 StR 484/83, StV 1984, 143; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014,
666 f. und vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15).
Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben
machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147,
148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die
Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR
248/96, NStZ 1997, 147).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu
entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Angeklagten letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung
auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt
hat.
Raum
Graf
Cirener
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Fischer