|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 582/15
- vom
- 17. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme
-
- ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR582.15.0
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hof vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme mehrerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung
- seiner Einlassung hat das Landgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft
- vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu
- dem - aus seiner Sicht - zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich
- geschwiegen hat.
- Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen
- Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem
- steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5
- Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht
- gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für
- sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der
-
- -3-
-
- durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige
- Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965
- - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschlüsse vom 7. Dezember 1983
- - 3 StR 484/83, StV 1984, 143; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014,
- 666 f. und vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15).
- Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben
- machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen
- (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147,
- 148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die
- Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR
- 248/96, NStZ 1997, 147).
- Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu
- entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Angeklagten letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung
- auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt
- hat.
- Raum
-
- Graf
- Cirener
-
- Jäger
- Fischer
-
|