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<title>Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzul&auml;ssig verworfen </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 201 vom 09.12.15">
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<meta name="LfdNr" content="201">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 56/15">
<meta name="Datum" content="09.12.15">
<meta name="" content="09.12.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 201/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Fall Mollath: Revision des Angeklagten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>als unzul&auml;ssig verworfen </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14.&nbsp;Oktober 2015 - 1 StR 56/15 </b></p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14.&nbsp;August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm f&uuml;r n&auml;her bestimmte Zeitr&auml;ume der Unterbringung eine Entsch&auml;digung zugesprochen. Eine Ma&szlig;regel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorw&uuml;rfe hatte es nach der Beweisw&uuml;rdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gef&auml;hrlichen K&ouml;rperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der &Uuml;berzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vors&auml;tzlich und rechtswidrig erf&uuml;llt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschlie&szlig;bar ohne Schuld im Sinne des &sect;&nbsp;20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fu&szlig;t auf diesen rechtlichen Erw&auml;gungen. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgr&uuml;nden erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert. </p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzul&auml;ssig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zul&auml;ssig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil f&uuml;r den &quot;Beschwerten&quot; enthalten muss. Es gen&uuml;gt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgr&uuml;nde in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umst&auml;nden zul&auml;ssig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. </p>
<p align="justify">Vorinstanz: </p>
<p align="justify">LG Regensburg - Urteil vom 14. August 2014 - 6 KLs 151 Js 4111/2013 WA </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9.&nbsp;Dezember 2015 </p>
<p align="justify"><b>&sect; 349 StPO lautet auszugsweise wie folgt: </b></p>
<p align="justify">Absatz 1: </p>
<p align="justify">Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften &uuml;ber die Einlegung der Revision oder &uuml;ber die Anbringung der Revisionsantr&auml;ge nicht f&uuml;r beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzul&auml;ssig verwerfen. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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