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<title>Verfahren gegen Eltern wegen t&ouml;dlicher Vernachl&auml;ssigung eines Kleinkindes muss neu verhandelt werden</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 166 vom 03.09.08">
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<meta name="LfdNr" content="166">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 305/08">
<meta name="Datum" content="03.09.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 166/2008 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verfahren gegen Eltern wegen t&ouml;dlicher Vernachl&auml;ssigung eines Kleinkindes muss neu verhandelt werden </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Marburg hat die Angeklagte J.H. wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und ihren Ehemann, den Angeklagten G.H., wegen vors&auml;tzlicher K&ouml;rperverletzung in Tateinheit mit fahrl&auml;ssiger T&ouml;tung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts vernachl&auml;ssigte die Angeklagte J.H. ihre am 14. Januar 2006 geborene Tochter Jacqueline ab Anfang Februar 2007 in grober Weise. Sie f&uuml;tterte sie nicht mehr ausreichend und s&auml;uberte und pflegte sie nicht angemessen. Durch die Mangelern&auml;hrung magerte das Kind extrem ab und litt zudem infolge der fehlenden S&auml;uberung an einer schmerzhaften Windeldermatitis. Am 24. M&auml;rz 2007 verstarb es infolge Verhungerns und Verdurstens, was die Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte. </p>
<p align="justify">Der Angeklagte G.H. k&uuml;mmerte sich nicht um seine Tochter. Als er sie am 11. M&auml;rz 2007 zum letzten Mal sah, erkannte er zwar ihre Unterern&auml;hrung und Mangelversorgung. Dennoch unternahm er pflichtwidrig bis zu ihrem Tod nichts. </p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten eingelegten Revisionen gewendet, mit denen sie die Verurteilung der Angeklagten J.H. wegen Mordes und des Angeklagten G.H. wegen eines vors&auml;tzlichen T&ouml;tungsdelikts erstrebt hat. Auch die beiden Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. </p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben. </p>
<p align="justify">Die Beweisw&uuml;rdigung, auf Grund derer das Landgericht die Mordmerkmale der Grausamkeit, der Verdeckungsabsicht und der sonstigen niedrigen Beweggr&uuml;nde bei der Angeklagten J.H. verneint hatte, hielt der rechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht stand. </p>
<p align="justify">Die Beweisw&uuml;rdigung, auf deren Grundlage das Landgericht einen T&ouml;tungsvorsatz des Angeklagten G.H. verneint hatte, war ebenfalls rechtsfehler- und l&uuml;ckenhaft. Dar&uuml;ber hinaus hat das Landgericht hinsichtlich dieses Angeklagten den Tatbestand der K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge (&sect; 227 StGB) zu Unrecht verneint und den der Aussetzung (&sect; 221 StGB) gar nicht gepr&uuml;ft. </p>
<p align="justify">Deshalb hat der 2. Strafsenat das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gie&szlig;en zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p align="justify">Die Revisionen der Angeklagten hat der 2. Strafsenat als unbegr&uuml;ndet verworfen, da die Nachpr&uuml;fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat und auch das Verfahren aus Rechtsgr&uuml;nden nicht zu beanstanden war. </p>
<p align="justify">Urteil vom 3. September 2008 – 2 StR 305/08 </p>
<p align="justify">Landgericht Marburg – Urteil vom 25. Januar 2008 – 6 Ks 4 Js 4330/07 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. September 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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