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<TITLE>V. Zivilsenat: L&auml;rm durch Rockkonzert</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 110 vom 26.09.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
<META NAME="Senat" CONTENT="V. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="V ZR 41/03">
<META NAME="Datum" CONTENT="26.09.2003">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="26.09.2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 110/2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">L&auml;rm durch Rockkonzert</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der u.a. f&uuml;r das Nachbarrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von L&auml;rmimmissionen anl&auml;&szlig;lich einmal im Jahr stattfindender Volksfeste entschieden.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger wenden sich gegen L&auml;rm, der von einem allj&auml;hrlich ausgerichteten Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundst&uuml;cks. Auf dem Nachbargrundst&uuml;ck, das der beklagten Stadt geh&ouml;rt, befindet sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fu&szlig;ballfeld. Die Stadt hat das Gel&auml;nde einem Sportverein f&uuml;r Vereinsaktivit&auml;ten (Sportveranstaltungen, Trainingsbetrieb) &uuml;berlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kl&auml;ger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt finden Musikveranstaltungen statt, darunter am Freitagabend ein Rockkonzert, welches bis weit nach Mitternacht dauert. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, daf&uuml;r zu sorgen, da&szlig; von ihrem Grundst&uuml;ck bei Festen und &auml;hnlichen Veranstaltungen keine Ger&auml;usche ausgehen, die n&auml;her bestimmte Dezibelwerte &uuml;berschreiten. Diese Werte sind den &quot;Hinweisen des L&auml;nderausschusses f&uuml;r Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Ger&auml;usche&quot; (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitl&auml;rmrichtlinie) entnommen. Danach gelten bei &quot;seltenen St&ouml;rereignissen&quot; folgende, vor den Fenstern (im Freien) gemessenen Richtwerte: tags&uuml;ber au&szlig;erhalb der Ruhezeit (bis 20 Uhr) 70 db(A), innerhalb der Ruhezeit (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) 65 dB(A), nachts (22 bis 6 Uhr) 55 dB(A). </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht lie&szlig; jedoch die Revision zu, weil h&ouml;chstrichterlich nicht gekl&auml;rt sei, ob L&auml;rmbel&auml;stigungen, die von einem im Rahmen eines mehrt&auml;gigen Vereinsfests abgehaltenen Rockkonzert ausgingen, von den Anwohnern hinzunehmen seien. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Revision der Stadt war teilweise erfolgreich. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats k&ouml;nnen Nachbarn bei Veranstaltungen, die f&uuml;r eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal j&auml;hrlich stattfinden, auch nach 22&nbsp;Uhr &uuml;ber die genannten Richtwerte hinausgehende L&auml;rmbel&auml;stigungen zuzumuten sein.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die LAI-Hinweise ber&uuml;cksichtigen zwar die Seltenheit eines Ereignisses, indem sie f&uuml;r Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder N&auml;chten im Kalenderjahr abgehalten werden (sog. seltene St&ouml;rereignisse), h&ouml;here Richtwerte f&uuml;r L&auml;rmimmissionen vorsehen. Jedoch d&uuml;rfen diese Richtwerte, die dem Richter nur eine Orientierung geben sollen, nicht schematisch angewandt werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung, die nur einmal j&auml;hrlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im Einzelfall auch h&ouml;here L&auml;rmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn k&ouml;nnen Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umz&uuml;ge und &auml;hnlichen Veranstaltungen haben, die zu den herk&ouml;mmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und st&auml;dtischen Lebens geh&ouml;ren. Von ihnen d&uuml;rfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit (ab 22 Uhr) richtwert&uuml;berschreitende St&ouml;rungen ausgehen. Mit R&uuml;cksicht auf den Schutz der Nachtruhe gilt das in aller Regel aber nur bis Mitternacht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">F&uuml;r den konkreten Fall hat der V. Zivilsenat entschieden, da&szlig; von dem Rockkonzert bis Mitternacht L&auml;rmimmissionen bis zur H&ouml;he der f&uuml;r die Tageszeit geltenden Richt-werte der LAI-Hinweise ausgehen d&uuml;rfen. Die klagenden Nachbarn m&uuml;ssen daher bis 24 Uhr L&auml;rmimmissionen von 70 dB(A) (sog. Beurteilungspegel) hinnehmen. Nach Mitternacht ist dagegen der Richtwert f&uuml;r seltene St&ouml;rereignisse von 55 dB(A) einzuhalten. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 26. September 2003</P>
<span style='text-align:right;'>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
</span>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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