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<title>Pressemitteilung 093/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 93/2005 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Streit um Domainname zwischen zwei Krankenh&auml;usern </font></b></div></p>
<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Kennzeichenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenh&auml;usern um den Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenh&auml;user f&uuml;hren den Namen des als Begr&uuml;nder des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Gesch&auml;ftsbezeichnung. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin betreibt seit 1986 eine Klinik f&uuml;r Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-W&uuml;rttemberg). Sie wirbt bundesweit f&uuml;r ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „f&uuml;r ganzheitliche immunbiologische Therapie“. Au&szlig;erdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die f&uuml;r Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist. </p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Th&uuml;ringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, da&szlig; ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland f&uuml;hre, und zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 lie&szlig; sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse f&uuml;r ihren Internetauftritt. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr st&uuml;nden die &auml;lteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, da&szlig; f&uuml;r die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschie&szlig;end gekl&auml;rt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu gef&uuml;hrt, da&szlig; beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden h&auml;tten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Kl&auml;gerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt t&auml;tigen Beklagten beschr&auml;nkt auf ihren r&auml;umlichen Wirkungskreis. </p>
<p align="justify">Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander st&uuml;nden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“ </p>
<p align="justify">Die Gleichgewichtslage d&uuml;rfe allerdings nicht gest&ouml;rt werden, etwa dadurch, da&szlig; die Beklagte ihren T&auml;tigkeitsbereich r&auml;umlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche r&auml;umliche Ausweitung des T&auml;tigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von &uuml;berall aus aufgerufen werden k&ouml;nne. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit der Sachverhalt abschlie&szlig;end aufgekl&auml;rt werden kann. </p>
<p align="justify">Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.&nbsp;Juni 2005 – I&nbsp;ZR&nbsp;288/02 </p>
<p align="justify">LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juni 2005 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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