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  4. <title>Pressemitteilung 093/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  9. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  10. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  11. <hr noshade size="1">
  12. <p align="justify">Nr. 93/2005 </p>
  13. <p><div align="center"><b><font size="+2">Streit um Domainname zwischen zwei Krankenh&auml;usern </font></b></div></p>
  14. <p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Kennzeichenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenh&auml;usern um den Domainnamen �hufeland.de� entschieden. Beide Krankenh&auml;user f&uuml;hren den Namen des als Begr&uuml;nder des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Gesch&auml;ftsbezeichnung. </p>
  15. <p align="justify">Die Kl&auml;gerin betreibt seit 1986 eine Klinik f&uuml;r Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-W&uuml;rttemberg). Sie wirbt bundesweit f&uuml;r ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung �Hufelandklinik� mit dem beschreibenden Zusatz �f&uuml;r ganzheitliche immunbiologische Therapie�. Au&szlig;erdem ist sie Inhaberin der Marke �Hufeland�, die f&uuml;r Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist. </p>
  16. <p align="justify">Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Th&uuml;ringen), das sie seit 1993 �Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza� nennt. Sie hatte vorgetragen, da&szlig; ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland f&uuml;hre, und zwar bis 1993 als �Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland�. 1999 lie&szlig; sich die Beklagte den Domainnamen �hufeland.de� registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse f&uuml;r ihren Internetauftritt. </p>
  17. <p align="justify">Die Kl&auml;gerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr st&uuml;nden die &auml;lteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen �hufeland.de� gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
  18. <p align="justify">Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, da&szlig; f&uuml;r die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort �Hufelandklinik� oder �Hufeland-Krankenhaus� verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschie&szlig;end gekl&auml;rt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort �Hufelandklinik� oder �Hufeland-Krankenhaus� gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu gef&uuml;hrt, da&szlig; beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden h&auml;tten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Kl&auml;gerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt t&auml;tigen Beklagten beschr&auml;nkt auf ihren r&auml;umlichen Wirkungskreis. </p>
  19. <p align="justify">Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander st&uuml;nden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung �Hufelandklinik� oder �Hufeland-Krankenhaus� zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier �Hufeland�) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: �Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!� </p>
  20. <p align="justify">Die Gleichgewichtslage d&uuml;rfe allerdings nicht gest&ouml;rt werden, etwa dadurch, da&szlig; die Beklagte ihren T&auml;tigkeitsbereich r&auml;umlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens �hufeland.de� liege eine solche r&auml;umliche Ausweitung des T&auml;tigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von &uuml;berall aus aufgerufen werden k&ouml;nne. </p>
  21. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen, damit der Sachverhalt abschlie&szlig;end aufgekl&auml;rt werden kann. </p>
  22. <p align="justify">Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.&nbsp;Juni 2005 � I&nbsp;ZR&nbsp;288/02 </p>
  23. <p align="justify">LG Mannheim � 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe � 6 U 17/02 </p>
  24. <p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juni 2005 </p>
  25. <p><font size="-1">
  26. Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
  27. 76125 Karlsruhe<br>
  28. Telefon (0721) 159-5013<br>
  29. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  30. </body>
  31. </html>