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<title>Pressemitteilung 052/2005 des Bundesgerichtshofes</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 52/2005 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten auf folgenden Termin hinweisen: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin : 6. April 2005 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 192/04 </b></p>
<p align="justify"><b>AG Charlottenburg – 226 C 64/03 ./. LG Berlin – 64 S 27/04 </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Kl&auml;gerin. Im Mietvertrag ist bestimmt, dass die Sch&ouml;nheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Arbeiten sind nicht vereinbart worden. Mit der Klage nimmt die Kl&auml;gerin den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses in H&ouml;he von 13.377,24 Euro zur Vornahme von Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend des laufenden Mietverh&auml;ltnisses in Anspruch. Die Kl&auml;gerin hat vorgetragen, der Beklagte habe seit vielen Jahren keine Sch&ouml;nheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung ausgef&uuml;hrt. Die Wohnung sei deshalb renovierungsbed&uuml;rftig, der Aufwand f&uuml;r die Renovierung belaufe sich auf den eingeklagten Betrag. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Kl&auml;gerin das angefochtene Urteil abge&auml;ndert und den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Vorschusses verurteilt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vermieter berechtigt, einen Vorschuss in H&ouml;he der erforderlichen Renovierungskosten in einem laufenden Mietverh&auml;ltnis zu fordern, wenn sich der Mieter mit der Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen in Verzug befindet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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