Nr. 52/2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin : 6. April 2005
VIII ZR 192/04
AG Charlottenburg – 226 C 64/03 ./. LG Berlin – 64 S 27/04
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Im Mietvertrag ist bestimmt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten sind nicht vereinbart worden. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 13.377,24 Euro zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses in Anspruch. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe seit vielen Jahren keine Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung ausgeführt. Die Wohnung sei deshalb renovierungsbedürftig, der Aufwand für die Renovierung belaufe sich auf den eingeklagten Betrag.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Vorschusses verurteilt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vermieter berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten in einem laufenden Mietverhältnis zu fordern, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501