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<title>BGH zur Zul&auml;ssigkeit von Werbeanrufen</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 029 vom 11.02.11">
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<meta name="LfdNr" content="029">
<meta name="Jahr" content="2011">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 164/09">
<meta name="Datum" content="11.02.11">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 29/2011 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>BGH zur Zul&auml;ssigkeit von Werbeanrufen </b></font></div></p>
<p align="justify">Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zul&auml;ssigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europ&auml;ischen Union vereinbar. Das hat der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. </p>
<p align="justify">Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse f&uuml;r Sachsen und Th&uuml;ringen, hatte sich im Jahr 2003 gegen&uuml;ber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverst&auml;ndnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, f&uuml;r jeden Versto&szlig; eine Vertragsstrafe von 5.000&nbsp;€ zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000&nbsp;€ in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher h&auml;tten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverst&auml;ndnis auch mit Telefonwerbung erkl&auml;rt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung f&uuml;r das Gewinnspiel (sog. &quot;Check-Mail&quot;) an die angegebene E-Mail-Adresse &uuml;bersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links best&auml;tigt h&auml;tten. </p>
<p align="justify">Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Bel&auml;stigung und damit als unlauter einstuft, &uuml;ber die Richtlinie &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken der Europ&auml;ischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation enthaltenen &Ouml;ffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdr&uuml;cklichen Einverst&auml;ndnis abh&auml;ngig zu machen (sog. &quot;opt in&quot;). </p>
<p align="justify">Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverst&auml;ndnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. F&uuml;r diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdr&uuml;cklich mit der Werbung einverstanden erkl&auml;rt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres m&ouml;glich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht gef&uuml;hrt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. </p>
<p align="justify">Dieses elektronisch durchgef&uuml;hrte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverst&auml;ndnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Best&auml;tigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag f&uuml;r das Online-Gewinnspiel tats&auml;chlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tats&auml;chlich um den Anschluss des Absenders der Best&auml;tigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gr&uuml;nde f&uuml;r die versehentliche oder vors&auml;tzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdr&uuml;cklich sein Einverst&auml;ndnis erkl&auml;rt hat. </p>
<p align="justify">Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II </p>
<p align="justify">LG Dresden - Urteil vom 8. April 2009 - 42 HKO 42/08 </p>
<p align="justify">OLG Dresden - Urteil vom 22. September 2009 - 14 U 721/09 <br />Karlsruhe, den 11. Februar 2011 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>