You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

42 lines
5.0 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Terminhinweis in Sachen II ZR 232/05 und II ZR 233/05 f&uuml;r den 12. M&auml;rz 2007</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 029 vom 28.02.07">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="029">
<meta name="Jahr" content="2007">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 232/05">
<meta name="Datum" content="28.02.07">
<meta name="" content="28.02.07">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 29/2007 </p>
<p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
<p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben: </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. M&auml;rz 2007 </b></p>
<p align="justify"><b> </b></p>
<p align="justify"><b> II ZR 232/05 und II ZR 233/05 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Wiesbaden – 11 O 84/03 . / . OLG Frankfurt am Main – 10 U 274/ 04 </b></p>
<p align="justify"><b>LG Wiesbaden - 13 O 149/04 . / . OLG Frankfurt am Main – 10 U 11/05 </b></p>
<p align="justify"><b>Hinweis: Die Entscheidungen ergingen vor Inkrafttreten von &sect; 6 bzw. &sect; 8 VerpackV in der ab 7. Januar 2006 bzw. 1. Mai 2006 g&uuml;ltigen Fassung </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte beider Verfahren vertreibt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter PET - Einwegpfandflaschen, in die der Name des Wassers eingestanzt ist. Die Flaschen sind mit einer Banderole versehen und werden von der Beklagten beim Verkauf des Wassers mit einem Pfand von 0,25 € belegt. Zu ihr zur&uuml;ckgelangte Flaschen werden nicht erneut bef&uuml;llt, sondern zerkleinert und das Rohmaterial neu verwendet. </p>
<p align="justify"><b><font size="+2">II ZR 232/05 </font></b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin im Verfahren II 232/05 befasst sich mit der Sortierung von Getr&auml;nkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getr&auml;nkeherstellern an und sortiert aus den K&auml;sten ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt daf&uuml;r darf sie in dem jeweils vereinbarten Verh&auml;ltnis die von ihr aussortierten Flaschen behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Kl&auml;gerin erhebliche Flaschenbest&auml;nde der Beklagten angesammelt. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Auszahlung des Pfandgeldes Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen in Anspruch. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Pfandes an die Kl&auml;gerin ma&szlig;geblich mit dem Inhalt der Banderole begr&uuml;ndet und hat die Revision zugelassen. Durch die Banderole werde die Vorstellung hervorgerufen, die Beklagte habe ein Interesse an der R&uuml;ckf&uuml;hrung der Flaschen oder sehe sich zumindest verpflichtet, die Flaschen zur&uuml;ckzunehmen. </p>
<p align="justify"><b><font size="+2">II ZR 233/05 </font></b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin im Verfahren II ZR 233/05 vertreibt - wie die Beklagte - stilles Mineralwasser. Sie f&uuml;llt ihr Wasser in - nach ihren Angaben bis zu f&uuml;nfzehn Mal verwendbare - 1,5 Liter PET-Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Kl&auml;gerin sind mit der Einpr&auml;gung &quot;GG-Pool&quot; versehen. Die Kl&auml;gerin macht geltend, die Beklagte habe 728.552 bei ihr aufgelaufene Flaschen der Kl&auml;gerin mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 0,0865 € je Flasche zusammen mit ihren eigenen Flaschen verpresst. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung der Vernichtung weiterer Flaschen in Anspruch und begehrt au&szlig;erdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe ihrer Mehrwegpfandflaschen verpflichtet ist. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begr&uuml;ndung seiner Entscheidung hat es ausgef&uuml;hrt, zwar sei zu unterstellen, dass die Kl&auml;gerin beim Verkauf des Wassers das Eigentum an den Flaschen nicht verloren habe. Jedoch sei unter Ber&uuml;cksichtigung der Vorstellungen des Rechtsverkehrs von einer einvernehmlichen Abrede zwischen allen Beteiligten auszugehen, dass es dem Endkunden freistehe, die Pfandflasche zur&uuml;ckzugeben oder stattdessen den eingesetzten Pfandbetrag verfallen zu lassen. Diese Ersetzungsbefugnis gehe auf jeden neuen Besitzer der Pfandflasche &uuml;ber, der sein Besitzrecht vom Endkunden ableite. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>