Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 29/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 12. März 2007

II ZR 232/05 und II ZR 233/05

LG Wiesbaden – 11 O 84/03 . / . OLG Frankfurt am Main – 10 U 274/ 04

LG Wiesbaden - 13 O 149/04 . / . OLG Frankfurt am Main – 10 U 11/05

Hinweis: Die Entscheidungen ergingen vor Inkrafttreten von § 6 bzw. § 8 VerpackV in der ab 7. Januar 2006 bzw. 1. Mai 2006 gültigen Fassung

Die Beklagte beider Verfahren vertreibt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter PET - Einwegpfandflaschen, in die der Name des Wassers eingestanzt ist. Die Flaschen sind mit einer Banderole versehen und werden von der Beklagten beim Verkauf des Wassers mit einem Pfand von 0,25 € belegt. Zu ihr zurückgelangte Flaschen werden nicht erneut befüllt, sondern zerkleinert und das Rohmaterial neu verwendet.

II ZR 232/05

Die Klägerin im Verfahren II 232/05 befasst sich mit der Sortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getränkeherstellern an und sortiert aus den Kästen ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt dafür darf sie in dem jeweils vereinbarten Verhältnis die von ihr aussortierten Flaschen behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Flaschenbestände der Beklagten angesammelt. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Auszahlung des Pfandgeldes Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Pfandes an die Klägerin maßgeblich mit dem Inhalt der Banderole begründet und hat die Revision zugelassen. Durch die Banderole werde die Vorstellung hervorgerufen, die Beklagte habe ein Interesse an der Rückführung der Flaschen oder sehe sich zumindest verpflichtet, die Flaschen zurückzunehmen.

II ZR 233/05

Die Klägerin im Verfahren II ZR 233/05 vertreibt - wie die Beklagte - stilles Mineralwasser. Sie füllt ihr Wasser in - nach ihren Angaben bis zu fünfzehn Mal verwendbare - 1,5 Liter PET-Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einprägung "GG-Pool" versehen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe 728.552 bei ihr aufgelaufene Flaschen der Klägerin mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 0,0865 € je Flasche zusammen mit ihren eigenen Flaschen verpresst. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung der Vernichtung weiterer Flaschen in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe ihrer Mehrwegpfandflaschen verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar sei zu unterstellen, dass die Klägerin beim Verkauf des Wassers das Eigentum an den Flaschen nicht verloren habe. Jedoch sei unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Rechtsverkehrs von einer einvernehmlichen Abrede zwischen allen Beteiligten auszugehen, dass es dem Endkunden freistehe, die Pfandflasche zurückzugeben oder stattdessen den eingesetzten Pfandbetrag verfallen zu lassen. Diese Ersetzungsbefugnis gehe auf jeden neuen Besitzer der Pfandflasche über, der sein Besitzrecht vom Endkunden ableite.

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