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<title>Vorschau auf Entscheidungen in den n&auml;chsten Monaten des Jahres 2013 </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 018 vom 30.01.13">
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<meta name="LfdNr" content="018">
<meta name="Jahr" content="2013">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 134/11">
<meta name="Datum" content="30.01.13">
<meta name="" content="30.01.13">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 18/2013 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Vorschau auf Entscheidungen in den n&auml;chsten </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Monaten des Jahres 2013 </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 5. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 134/11 </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 3. Dezember 2010 – 6 O 7299/10 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify"><b>II ZR 136/11 </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 23. November 2010 – 16 HKO 14213/10 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 5642/10 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify"><b>II ZR 149/11 </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 22. September 2010 – 29 O 20084/09 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 4847/10 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify"><b>II ZR 166/12 </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 15. September 2011 – 10 O 3874/11 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 12. M&auml;rz 2012 – 19 U 4227/11 </p>
<p align="justify">In den vier zur Verhandlung anstehenden – und ebenso in einer Vielzahl weiterer bei dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Landgerichten und Oberlandesgerichten anh&auml;ngigen - Verfahren streiten Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin &uuml;ber die Frage, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung &uuml;ber Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungsh&ouml;he der &uuml;brigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben. </p>
<p align="justify">An den Fondsgesellschaften konnten sich Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) &uuml;ber eine Treuh&auml;nderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuh&auml;nderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungsh&ouml;he der Treugeber sind in diesen F&auml;llen nur der Treuh&auml;nderin und/oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandvertr&auml;ge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuh&auml;nder und/oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden. </p>
<p align="justify">Die klagenden Anleger sind der Ansicht, ihnen st&uuml;nde ein Recht auf Kenntnis der Identit&auml;t der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgem&auml;&szlig; aus&uuml;ben k&ouml;nnten. Die Beklagten verweigern die verlangten Ausk&uuml;nfte u.a. unter Hinweis auf ein sch&uuml;tzenswertes Anonymit&auml;tsinteresse der nur &uuml;ber einen Treuh&auml;nder beteiligten Anleger. </p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 f.) einen Anspruch eines Anlegers, der sich an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts beteiligt hatte, auf Auskunft &uuml;ber die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bejaht. Die im dortigen Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die eine solche Auskunftserteilung ausschloss, hat der II. Zivilsenat f&uuml;r unwirksam gehalten. Mit Urteil vom 11. Januar 2011(II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.) hat der II. Zivilsenat auf die Klage von Anlegern, die sich als Treugeber &uuml;ber eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt hatten und die aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverh&auml;ltnis eine Innengesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts bildeten, die Treuhandkommanditistin zur Auskunft &uuml;ber die Namen und Anschriften der Mitanleger verurteilt, obwohl der Treuhandvertrag eine solche Auskunft ausschloss. </p>
<p align="justify">Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das OLG M&uuml;nchen den Auskunftsklagen in den zur Verhandlung anstehenden Verfahren stattgegeben. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr dar&uuml;ber zu befinden haben, inwieweit die von ihm in den genannten Entscheidungen entwickelten Grunds&auml;tze auf die Auskunftsanspr&uuml;che der Anleger zu &uuml;bertragen, fortzuentwickeln oder zu begrenzen sind. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 5. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 85/12 </b></p>
<p align="justify">LG Halle - Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 O 1226/10 </p>
<p align="justify">OLG Naumburg - Urteil vom 31. Januar 2012 - 9 U 128/11 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gem&auml;&szlig; &sect; 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher, mit denen sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abh&auml;ngig gemacht wird, dass eine Erh&ouml;hung des Kontof&uuml;hrungsentgeltes erfolgt, und in denen zugleich f&uuml;r den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu dieser Vertrags&auml;nderung die K&uuml;ndigung des Kontof&uuml;hrungsvertrages erkl&auml;rt wird. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, diese Gesch&auml;ftspraxis der Beklagten sei verbraucherschutzwidrig und irref&uuml;hrend. Die Beklagte versuche durch die &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen insbesondere, die Kosten f&uuml;r die Bearbeitung von Pf&auml;ndungsma&szlig;nahmen auf davon betroffene Kunden abzuw&auml;lzen und sich auf diese Weise &uuml;ber die vertraglich vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Das sei schon deshalb unzul&auml;ssig, weil eine Sparkasse mit nat&uuml;rlichen Personen geschlossene Girovertr&auml;ge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes k&uuml;ndigen d&uuml;rfe. Ein solcher liege aber bei einem - insbesondere durch Pf&auml;ndungsma&szlig;nahmen verursachten - Mehraufwand bei der Kontof&uuml;hrung nicht vor. </p>
<p align="justify">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte wegen des aus &sect; 5 SpkVO LSA* (Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt) folgenden Kontrahierungszwangs auf Guthabenbasis gef&uuml;hrte Girokonten nur aus wichtigem Grund k&uuml;ndigen k&ouml;nne. Das gelte selbst dann, wenn eine ordentliche (&Auml;nderungs-)K&uuml;ndigung nur der Anpassung der Kontoentgelte dienen solle. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ausschlie&szlig;lich solche Kunden angeschrieben habe, bei denen eine Pf&auml;ndung ausgebracht worden sei, oder ob es sich auch um Kunden gehandelt habe, deren Konten aus anderen Gr&uuml;nden einen h&ouml;heren Bearbeitungsaufwand erforderten, k&ouml;nne dabei offen bleiben. Die der Durchsetzung eines h&ouml;heren Entgelts dienenden &Auml;nderungsk&uuml;ndigungen seien in jedem Falle unzul&auml;ssig gewesen, da die in &sect; 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpkVO LSA vorgesehenen Ausnahmen vom Kontrahierungszwang offensichtlich nicht vorgelegen h&auml;tten. Die Girovertr&auml;ge h&auml;tten auch nicht nach &sect; 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA beendet werden d&uuml;rfen, weil die Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung f&uuml;r die Beklagte weder wegen eines etwaigen Mehraufwandes f&uuml;r die Bearbeitung von Pf&auml;ndungen noch aus sonstigen Gr&uuml;nden bereits im Sinne des &sect; 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA unzumutbar gewesen sei. </p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine &sect; 5 SpkVO LSA entsprechende Regelung in den meisten Bundesl&auml;ndern bestehe und h&ouml;chstrichterlich nicht gekl&auml;rt sei, ob sich aus diesen Vorschriften eine Beschr&auml;nkung des ordentlichen K&uuml;ndigungsrechtes bei Girokonten nat&uuml;rlicher Personen ergebe. Im Revisionsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 5 SpkVO LSA </b></p>
<p align="justify"><b>Verpflichtung zur F&uuml;hrung von Girokonten </b></p>
<p align="justify">(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, f&uuml;r nat&uuml;rliche Personen mit Wohnsitz im Tr&auml;gergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu f&uuml;hren. </p>
<p align="justify">(2) Eine Verpflichtung zur F&uuml;hrung eines Girokontos besteht nicht, wenn </p>
<p align="justify">1. </p>
<p align="justify">der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, </p>
<p align="justify">2. </p>
<p align="justify">das Konto ein Jahr lang umsatzlos gef&uuml;hrt wurde, </p>
<p align="justify">3. </p>
<p align="justify">das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht f&uuml;r Guthaben sorgt, </p>
<p align="justify">4. </p>
<p align="justify">aus anderen wichtigen Gr&uuml;nden die Aufnahme oder Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 5. Februar 2013 </b> </p>
<p align="justify"><b>XI ZR 431/11 </b></p>
<p align="justify">LG Itzehoe – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 319/10 </p>
<p align="justify">OLG Schleswig – Urteil vom 5. September 2011 – 5 U 145/10 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin nimmt die beklagte Direktbank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der fr&uuml;heren Mitbeklagten in Anspruch. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin er&ouml;ffnete im Januar 2005 &uuml;ber die Rechtsvorg&auml;ngerin der fr&uuml;heren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer j&auml;hrlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes &quot;Depotkonto&quot;). Diese 4,5 % lagen deutlich &uuml;ber dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verh&auml;ltnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Acccessio die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5 % an die Beklagte zahlen musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden m&ouml;glichst schnell aus diesem f&uuml;r sie verlustreichen Gesch&auml;ft in komplexere Finanzinstrumente zu &uuml;berf&uuml;hren und daf&uuml;r Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, durch die unter anderem die Teilung von Provisionen, die f&uuml;r die Vermittlung von Finanzinstrumenten an die Tagesgeldkunden anfielen, verabredet war. </p>
<p align="justify">Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio t&auml;tigte die Kl&auml;gerin in der Zeit von 29.&nbsp;Januar 2007 bis 1.&nbsp;Dezember 2008 zahlreiche K&auml;ufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898&nbsp;€. Nach zwischenzeitlichem Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Kl&auml;gerin unter Anrechnung erhaltener Aussch&uuml;ttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78&nbsp;€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen &Uuml;bertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. </p>
<p align="justify">Zur Begr&uuml;ndung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgef&uuml;hrt: Die Kl&auml;gerin habe keinen Schadensersatzanspruch gem&auml;&szlig; &sect;&sect;&nbsp;280 Abs.&nbsp;1, 278 BGB* wegen fehlerhafter Anlageberatung. Eine solche sei schon wegen der entgegenstehenden ausdr&uuml;cklichen vertraglichen Regelungen zu verneinen, denen zufolge die Beklagte ein beratungsfreies Gesch&auml;ft betreibe und die Anlageberatung allein durch die Accessio als weiterem Finanzdienstleister erfolge. Vor dem Hintergrund der nunmehr in &sect;&nbsp;31e Nr.&nbsp;2 WpHG** zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebiete auch die Interessenlage der Parteien nichts anderes. </p>
<p align="justify">Ein Anspruch aus &sect;&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 BGB* wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar k&ouml;nne eine Depotbank auch im Falle des beratungsfreien Gesch&auml;fts (sog. execution-only business) Warn- und Hinweispflichten unterliegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Kl&auml;gerin habe eine die Aufkl&auml;rungspflichten ausl&ouml;sende positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio, von einer arglistigen T&auml;uschung der Kl&auml;gerin im Einzelfall oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriosit&auml;t der Accessio jedoch nicht nachgewiesen. Es sei weder etwas daf&uuml;r ersichtlich, dass der benannte und nicht vernommene Zeuge - Prokurist der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der Accessio - &uuml;ber den n&auml;heren Inhalt und Verlauf der Beratungsgespr&auml;che sowie einzelne Vertragsverh&auml;ltnisse der Accessio mit ihren Kunden informiert gewesen sei, noch lasse sich die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungsk&auml;ufen und Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf F&auml;lle wie den vorliegenden &uuml;bertragen. </p>
<p align="justify">Die Beklagte hafte schlie&szlig;lich auch nicht nach &sect;&sect;&nbsp;826, 830 Abs.&nbsp;2*** BGB. Selbst bei Vorliegen einer vors&auml;tzlichen sittenwidrigen Sch&auml;digung der Kl&auml;gerin durch die Accessio fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen f&uuml;r eine haftungsbegr&uuml;ndende Teilnahme der Beklagten, da eine Kenntnis der Beklagten weder hinsichtlich einer arglistigen T&auml;uschung der Kl&auml;gerin im Einzelfall noch einer systematischen Falschberatung von Anlegern durch die Accessio im Allgemeinen feststellbar sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich voraussichtlich mit der grunds&auml;tzlichen und von den Oberlandesgerichten in drei Parallelf&auml;llen unterschiedlich beantworteten Frage der Haftung des Direkt-Brokers bei Vorschaltung eines selbst&auml;ndigen Beratungsunternehmens (bejahend: OLG M&uuml;nchen, Urteile vom 10.&nbsp;Juli 2012 – 5 U 3242/11 und 5 U 3672/11, Revisionen anh&auml;ngig unter XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12; wie im Ausgangsfall verneinend: OLG Schleswig, Urteil vom 26.&nbsp;M&auml;rz 20120, 5 U 25/11, Revision anh&auml;ngig unter XI ZR 178/12) befassen. In diesem Rahmen wird er gegebenenfalls auch zur &Uuml;bertragbarkeit der von ihm entwickelten Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens (dazu Senatsurteil vom 16.&nbsp;Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.) auf F&auml;lle der vorliegenden Art Stellung nehmen. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 280 BGB </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh&auml;ltnis, so kann der Gl&auml;ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 278 BGB </b></p>
<p align="justify">1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erf&uuml;llung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des &sect;&nbsp;276 Abs.&nbsp;3 findet keine Anwendung. </p>
<p align="justify"><b>** &sect; 31e WpHG </b></p>
<p align="justify">Erh&auml;lt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen &uuml;ber ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen f&uuml;r einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Ma&szlig;gaben verantwortlich f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts: </p>
<p align="justify">1. (…) </p>
<p align="justify">2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden. </p>
<p align="justify"><b>***&sect; 826 BGB </b></p>
<p align="justify">Wer in einer gegen die guten Sitten versto&szlig;enden Weise einem anderen vors&auml;tzlich Schaden zuf&uuml;gt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 830 BGB </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) … </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitt&auml;tern gleich. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 6.&nbsp;Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 124/11 (Spielekonsole) </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08 </p>
<p align="justify">MMR 2010, 341 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen – Urteil vom 9.&nbsp;Juni 2011 – 6 U 5037/09 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole &quot;Nintendo DS&quot; sowie zahlreiche daf&uuml;r passende urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Spiele. F&uuml;r die Konsole &quot;Nintendo DS&quot; bieten die Kl&auml;gerinnen &uuml;ber eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Kl&auml;gerinnen die ausschlie&szlig;lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschlie&szlig;lich auf speziellen, nur f&uuml;r die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verf&uuml;gen &uuml;ber einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugeh&ouml;rigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte k&ouml;nnen Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter f&uuml;r die Spielkonsole &quot;Nintendo DS&quot; an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Gr&ouml;&szlig;e exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verf&uuml;gen zus&auml;tzlich &uuml;ber einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole k&ouml;nnen mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu m&uuml;ssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte &uuml;bertragen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Versto&szlig; gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Ma&szlig;nahmen nach &sect;&nbsp;95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kl&auml;gerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Anspr&uuml;chen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach &sect;&sect; 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit &sect;&nbsp;95a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Ma&szlig;nahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Ma&szlig;nahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde &sect;&nbsp;95a Abs.&nbsp;3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des &sect; 95a UrhG nach &sect;&nbsp;69a Abs.&nbsp;5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 95a UrhG </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Wirksame technische Ma&szlig;nahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz gesch&uuml;tzten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz gesch&uuml;tzten Schutzgegenstandes d&uuml;rfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umst&auml;nden nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu erm&ouml;glichen. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Technische Ma&szlig;nahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, gesch&uuml;tzte Werke oder andere nach diesem Gesetz gesch&uuml;tzte Schutzgegenst&auml;nde betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschr&auml;nken. Technische Ma&szlig;nahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines gesch&uuml;tzten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz gesch&uuml;tzten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschl&uuml;sselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielf&auml;ltigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. </i></p>
<p align="justify"><i>(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die </i></p>
<p align="justify"><i>1. Gegenstand einer Verkaufsf&ouml;rderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Ma&szlig;nahmen sind oder </i></p>
<p align="justify"><i>2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Ma&szlig;nahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder </i></p>
<p align="justify"><i>3. haupts&auml;chlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Ma&szlig;nahmen zu erm&ouml;glichen oder zu erleichtern. </i></p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 6. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012) </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 62/11 (Werbung f&uuml;r Diabetesmedikament) </b></p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 9.&nbsp;Juni 2009 - 15 O 704/07 </p>
<p align="justify">Kammergericht - Urteil vom 22.&nbsp;Februar 2011 - 5 U 87/09 </p>
<p align="justify">Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Pr&auml;parat der Kl&auml;gerin enth&auml;lt den Wirkstoff Insulin-Glargin, das Pr&auml;parat der Beklagten den Wirkstoff Insulin-Detemir. Die Kl&auml;gerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegen&uuml;ber dem Mittel, das den von der Kl&auml;gerin verwandten Wirkstoff enth&auml;lt, zu einer geringeren Gewichtszunahme f&uuml;hre. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte st&uuml;tzt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert. Die Werbung sei daher irref&uuml;hrend. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Oberlandesgericht, versto&szlig;e nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten st&uuml;tzten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren gepr&uuml;fte Fachinformation gefunden h&auml;tten. Deshalb sei zu vermuten, dass der beworbene Gewichtsvorteil dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Kl&auml;gerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Kl&auml;gerin die Verurteilung der Beklagten erreichen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 6. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 374/11 </b></p>
<p align="justify">LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 O 151/10 </p>
<p align="justify">OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 – I-2 U 68/11 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragsh&auml;ndlerin, zu einem Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Besch&auml;digungen im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumdeckels und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gest&uuml;tzt auf ein Sachverst&auml;ndigengutachten, das die vorgenommene Nachbesserung f&uuml;r nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erachtete, lehnte der Kl&auml;ger Mitte Januar 2010 eine &Uuml;bernahme des Fahrzeugs erneut ab. Nachdem die Beklagte sich unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Sachverst&auml;ndigengutachten auf die Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen hatte, trat der Kl&auml;ger vom Vertrag zur&uuml;ck. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat die Beklagte auf R&uuml;ckzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in H&ouml;he von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Bankverbindlichkeiten sowie Ersatz der Sachverst&auml;ndigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass das Fahrzeug zwar mangelbehaftet und daher die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben sei. Es best&uuml;nden auch nach wie vor M&auml;ngel an dem Fahrzeug. Der Kl&auml;ger k&ouml;nne sich aber auf die fehlende Neuwagenqualit&auml;t nicht berufen, da er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umf&auml;ngliche Arbeiten erforderlich seien, zur Nachbesserung aufgefordert habe. Deshalb k&ouml;nne er nicht nachtr&auml;glich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualit&auml;t beseitigt habe. Auf die bestehenden M&auml;ngel k&ouml;nne der Kl&auml;ger keinen R&uuml;cktritt st&uuml;tzen, da diese lediglich optischer Natur und auch f&uuml;r den sorgf&auml;ltigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien. Auch wenn zu deren Beseitigung Nachbesserungskosten von bis zu 3.000 € anfallen k&ouml;nnten, verbleibe es dabei, dass die M&auml;ngel bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzutr&auml;glich seien, dass sie eine R&uuml;cktrittsreife begr&uuml;nden k&ouml;nnten. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kl&auml;ger – der im M&auml;rz 2012 aus im Einzelnen streitigen Gr&uuml;nden das Fahrzeug nach vorheriger Abl&ouml;sung des hierf&uuml;r aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgeh&auml;ndigt erhielt – eine Zur&uuml;ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 14. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>RiZ 3/12 und 4/12 </b></p>
<p align="justify">Zwei Richter des Bundesgerichtshofs haben beim Dienstgericht des Bundes die Feststellung beantragt, dass Ma&szlig;nahmen des Pr&auml;sidenten des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabh&auml;ngigkeit beeintr&auml;chtigt h&auml;tten und daher unzul&auml;ssig gewesen seien. Nach &sect; 26 Abs. 3 DRiG entscheidet ein Gericht, wenn ein Richter behauptet, dass eine Ma&szlig;nahme der Dienstaufsicht seine Unabh&auml;ngigkeit beeintr&auml;chtige. F&uuml;r Richter im Bundesdienst ist gem&auml;&szlig; &sect; 61 Abs. 1 DRiG als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. Das Dienstgericht des Bundes entscheidet bei Anfechtung einer Ma&szlig;nahme der Dienstaufsicht aus den Gr&uuml;nden des &sect; 26 Abs. 3 DRiG durch einen Richter im Bundesdienst in erster und letzter Instanz. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 26 DRiG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabh&auml;ngigkeit beeintr&auml;chtigt wird. </p>
<p align="justify">(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausf&uuml;hrung eines Amtsgesch&auml;fts vorzuhalten und zu ordnungsgem&auml;&szlig;er, unverz&ouml;gerter Erledigung der Amtsgesch&auml;fte zu ermahnen. </p>
<p align="justify">(3) Behauptet der Richter, dass eine Ma&szlig;nahme der Dienstaufsicht seine Unabh&auml;ngigkeit beeintr&auml;chtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 61 Abs. 1 DRiG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) F&uuml;r die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG lautet: </b></p>
<p align="justify">Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endg&uuml;ltig </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">4. bei Anfechtung </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">e) einer Ma&szlig;nahme der Dienstaufsicht aus den Gr&uuml;nden des &sect; 26 Abs. 3, </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 56/12 </b></p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 20. Januar 2012 – 6 U 168/10 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 27. Mai 2010 – 32 O 107/08 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist Aktion&auml;r der Beklagten, der IKB Deutsche Industriebank AG. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 wurden sechs Aufsichtsratsmitglieder gew&auml;hlt, von denen vier bereits zuvor dem Aufsichtsrat angeh&ouml;rt hatten. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 5. Februar 2009 legten alle diese Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt nacheinander nieder. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat mit seiner am 29. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage beantragt, die Beschl&uuml;sse der Hauptversammlung vom 28. August 2008 zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder f&uuml;r nichtig zu erkl&auml;ren. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl&auml;gers ohne Pr&uuml;fung der vom Kl&auml;ger vorgebrachten Anfechtungsgr&uuml;nde zur&uuml;ckgewiesen. Der Kl&auml;ger habe das Rechtsschutzbed&uuml;rfnis f&uuml;r die Anfechtung der Wahlbeschl&uuml;sse mit der Beendigung des Amtes der Aufsichtsr&auml;te durch die Amtsniederlegung verloren. F&uuml;r die Vergangenheit bestehe ein Rechtsschutzbed&uuml;rfnis allenfalls dann, wenn die in anfechtbarer Weise gew&auml;hlten Aufsichtsratsmitglieder in der Zeit bis zur Beendigung des Amtes rechtlich relevante Beschl&uuml;sse gefasst h&auml;tten, zu denen es ohne ihre Mitwirkung nicht oder jedenfalls nicht mit dem gleichen Inhalt gekommen w&auml;re. Dazu h&auml;tte der Kl&auml;ger – was er nicht getan habe - zumindest vortragen m&uuml;ssen, welche Beschl&uuml;sse in welchen Sitzungen des Aufsichtsrats gefasst worden seien. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl&auml;ger weiter die Nichtigerkl&auml;rung der Wahlbeschl&uuml;sse. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 215/11 </b></p>
<p align="justify">LG Baden-Baden - Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 O 290/09 </p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe - Urteil vom 30. M&auml;rz 2011 - 17 U 133/10 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch Wertpapiergesch&auml;ft entstandenen Schadens in Anspruch. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die mit der beklagten Bank eine jahrelange Gesch&auml;ftsbeziehung verbindet, erwarb im November 2007, im Juli 2008 und im Oktober 2008 auf Empfehlung von Mitarbeitern der Beklagten Zertifikate und Investmentfondsanteile. Nach erheblichen Kursverlusten ver&auml;u&szlig;erte sie die Papiere. Sie verlangt Ersatz des ihr und dem Zedenten entstandenen Schadens einschlie&szlig;lich entgangener Zinsen in H&ouml;he von zuletzt insgesamt 12.770,79 €. </p>
<p align="justify">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Eine solche sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte &uuml;ber ihre mit den Anlagegesch&auml;ften verbundenen Verg&uuml;tungsinteressen nicht informiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufkl&auml;rungspflicht bei R&uuml;ckverg&uuml;tungen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich ausschlie&szlig;lich um Festpreisgesch&auml;fte gehandelt habe. Die dort erzielte Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis betreffe das aufkl&auml;rungsfreie wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank. </p>
<p align="justify">Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Klagebegehren weiter. Der f&uuml;r das Bankrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat wird sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, welchen Einfluss der seit 1.&nbsp;November 2007 geltende &sect;&nbsp;31d WpHG* bzw. Art.&nbsp;19 und Art.&nbsp;26 der ihm zugrundeliegenden europ&auml;ischen Richtlinien (2004/39/EG** und 2006/73/EG***) auf die Aufkl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit von Gewinnmargen bei Gesch&auml;ften haben, die nach dem genannten Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl. dazu Senatsurteile vom 27.&nbsp;September 2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn.&nbsp;45 ff. und vom 26.&nbsp;Juni 2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn.&nbsp;23 ff.). </p>
<p align="justify"><b>&sect; 31d WpHG </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gew&auml;hren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, </p>
<p align="justify">1.die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualit&auml;t der f&uuml;r den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 nicht entgegen und </p>
<p align="justify">2.Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen l&auml;sst, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verst&auml;ndlicher Weise deutlich offen gelegt. </p>
<p align="justify">2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes&nbsp;1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Geb&uuml;hren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(3) Die Offenlegung nach Absatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen &uuml;ber Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung n&auml;herer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(4) <i>[aufgehoben] </i> </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(5) Geb&uuml;hren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst erm&ouml;glichen oder daf&uuml;r notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erf&uuml;llung der Pflicht nach &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 zu gef&auml;hrden, sind von dem Verbot nach Absatz&nbsp;1 ausgenommen. </p>
<p align="justify"><b>Artikel 19 RL 2004/39/EG </b></p>
<p align="justify"> (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen f&uuml;r ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestm&ouml;glichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grunds&auml;tzen der Abs&auml;tze 2 bis 8 gen&uuml;gt. </p>
<p align="justify">(2) Alle Informationen, einschlie&szlig;lich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, m&uuml;ssen redlich, eindeutig und nicht irref&uuml;hrend sein. Marketing- Mitteilungen m&uuml;ssen eindeutig als solche erkennbar sein. </p>
<p align="justify">(3) Kunden und potenziellen Kunden sind in verst&auml;ndlicher Form angemessene Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen &uuml;ber </p>
<p align="justify">— die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, </p>
<p align="justify">— Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte </p>
<p align="justify">auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer </p>
<p align="justify">Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien </p>
<p align="justify">verbundenen Risiken umfassen, </p>
<p align="justify">— Ausf&uuml;hrungspl&auml;tze und </p>
<p align="justify">— Kosten und Nebenkosten, </p>
<p align="justify">so dass sie nach vern&uuml;nftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen k&ouml;nnen und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen k&ouml;nnen. Diese Informationen k&ouml;nnen in standardisierter Form zur Verf&uuml;gung gestellt werden. </p>
<p align="justify">(4)… (10) </p>
<p align="justify"><b>Artikel 26 RL 2006/73/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sorgen daf&uuml;r, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestm&ouml;glichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen f&uuml;r den Kunden eine Geb&uuml;hr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gew&auml;hren oder annehmen, es sei denn, </p>
<p align="justify">a) es handelt sich um eine Geb&uuml;hr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gew&auml;hrt wird; </p>
<p align="justify">b) es handelt sich um eine Geb&uuml;hr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gew&auml;hrt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erf&uuml;llt sind: </p>
<p align="justify">i) Die Existenz, die Art und der Betrag der Geb&uuml;hr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages m&uuml;ssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verst&auml;ndlicher Weise unmissverst&auml;ndlich offen gelegt werden; </p>
<p align="justify">ii) die Zahlung der Geb&uuml;hr oder der Provision oder die Gew&auml;hrung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss darauf ausgelegt sein, die Qualit&auml;t der f&uuml;r den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und darf die Wertpapierfirma nicht dabei behindern, pflichtgem&auml;&szlig; im besten Interesse des Kunden zu handeln; </p>
<p align="justify">c) es handelt sich um Geb&uuml;hren, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erm&ouml;glichen oder daf&uuml;r notwendig sind — wie Verwahrungsgeb&uuml;hren, Abwicklungs- und Handelsplatzgeb&uuml;hren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Geb&uuml;hren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Firma hervorrufen k&ouml;nnen, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. </p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma f&uuml;r die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen &uuml;ber Geb&uuml;hren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. Februar 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 465/12 </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Urteil vom 7. Mai 2012 – 20 KLs 455 Js 148790/11 </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den 64j&auml;hrigen Angeklagten wegen Versto&szlig;es gegen Weisungen w&auml;hrend der F&uuml;hrungsaufsicht in Tatmehrheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der bereits vielfach wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern vorbestrafte Angeklagte am 25. Mai 2011 an einem See die damals vierj&auml;hrige Gesch&auml;digte zu einer Fahrt mit seinem Schlauchboot ein. Das M&auml;dchen bestieg mit Erlaubnis ihrer Mutter das Boot. Auf der Mitte des Sees stellte der Angeklagte das Rudern ein und entbl&ouml;&szlig;te sein Geschlechtsteil. Auf seine Aufforderung hin umfasste die Gesch&auml;digte das erigierte Glied des Angeklagten und nahm daran f&uuml;r kurze Zeit Auf- und Ab-Bewegungen vor. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte wegen vorausgegangener Sexualstraftaten unter F&uuml;hrungsaufsicht; ihm war durch gerichtlichen Beschluss f&uuml;r die Dauer von f&uuml;nf Jahren die Weisung erteilt worden, sich nicht an Orten, die erfahrungsgem&auml;&szlig; von Kindern frequentiert werden, insbesondere nicht an Spiel- und Sportpl&auml;tzen, Kinderg&auml;rten und Schulen sowie im Umkreis davon von 50 Metern, sowie in Badeanstalten und auf Volksfesten, aufzuhalten. </p>
<p align="justify">Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht damit begr&uuml;ndet, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang bestehe, Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen, und dass von ihm auch in Zukunft weitere derartige Taten zu erwarten seien. Eine hochgradige Gefahr bestehe jedoch nur f&uuml;r weniger schwere, der verfahrensgegenst&auml;ndlichen Tat vergleichbare Sexualdelikte; die Gefahr schwerer Sexualdelikte sei bei dem Angeklagten deutlich geringer ausgepr&auml;gt. Dies gen&uuml;ge nicht den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r die bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vor&uuml;bergehende weitere Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgestellt habe. </p>
<p align="justify">Mit ihrer auf die Rechtsfolgen beschr&auml;nkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision r&uuml;gt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten abgesehen hat. Das Landgericht habe die Schwere der von dem Angeklagten mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten falsch beurteilt, weil es dabei die bestehenden Vorstrafen und die wiederholten Verst&ouml;&szlig;e des Angeklagten gegen Weisungen im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht au&szlig;er Acht gelassen habe. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 66 Abs. 1 StGB </b></p>
<p align="justify">Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn </p>
<p align="justify">1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vors&auml;tzlichen Straftat verurteilt wird, die </p>
<p align="justify">a) sich gegen das Leben, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit, die pers&ouml;nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, </p>
<p align="justify">b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das V&ouml;lkerstrafgesetzbuch oder das Bet&auml;ubungsmittelgesetz f&auml;llt und im H&ouml;chstma&szlig; mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder </p>
<p align="justify">c) den Tatbestand des &sect; 145a erf&uuml;llt, soweit die F&uuml;hrungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des &sect; 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist, </p>
<p align="justify">2. der T&auml;ter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, </p>
<p align="justify">3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat f&uuml;r die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verb&uuml;&szlig;t oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma&szlig;regel der Besserung und Sicherung befunden hat und </p>
<p align="justify">4. die Gesamtw&uuml;rdigung des T&auml;ters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k&ouml;rperlich schwer gesch&auml;digt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung f&uuml;r die Allgemeinheit gef&auml;hrlich ist. </p>
<p align="justify">F&uuml;r die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt &sect; 12 Absatz 3 entsprechend, f&uuml;r die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten F&uuml;hrungsaufsicht &sect; 68b Absatz 1 Satz 4. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 12. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 73/11 und II ZR 74/11 </b></p>
<p align="justify">LG Dortmund - Urteile vom 22. Juli 2010 – 18 O 162/09 und 18 O 163/09<br />OLG Hamm - Urteile vom 9. M&auml;rz 2011 – I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10 </p>
<p align="justify">In den zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangen zwei Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die R&uuml;ckzahlung von Aussch&uuml;ttungen von der Beklagten, die von ihrem Ehemann dessen Kommanditanteile an den Kl&auml;gerinnen mit deren Zustimmung erworben hat. </p>
<p align="justify">&sect;&nbsp;11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Kl&auml;gerinnen lautet: </p>
<p align="justify">&quot;Unabh&auml;ngig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust sch&uuml;ttet die Gesellschaft f&uuml;r den Fall, dass die Liquidit&auml;tslage es zul&auml;sst, ab 1995 einen Betrag in H&ouml;he von voraussichtlich </p>
<p align="justify">7,0% in den Jahren 1995 bis 2000 </p>
<p align="justify">7,5% 2001 </p>
<p align="justify">8,0% 2002 </p>
<p align="justify">9,0% 2003 </p>
<p align="justify">10,0% 2004 </p>
<p align="justify">des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entf&auml;llt f&uuml;r ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.&quot; </p>
<p align="justify">Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die R&uuml;ckforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Betr&auml;ge. </p>
<p align="justify">Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die gesellschaftsvertragliche Regelung dahin ausgelegt, dass die gewinnunabh&auml;ngigen Aussch&uuml;ttungen den Gesellschaftern im Verh&auml;ltnis zur Kl&auml;gerin nicht unentziehbar verbleiben sollten. </p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Beklagten gegen die Berufungsurteile zugelassen. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 13. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 186/12 </b></p>
<p align="justify">LG Duisburg - Urteil vom 14. Oktober 2011 – 13 O 29/11 </p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf - Urteil vom 6. Juni 2012 – I-3 U 63/11 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Preis von 7.500 €. Im Kaufvertrag hei&szlig;t es u.a.: &quot;F&uuml;r das Fahrzeug besteht keine Garantie.&quot; </p>
<p align="justify">An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). &Uuml;ber diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte r&auml;umt ein, dass die Kl&auml;gerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Kl&auml;gerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe. </p>
<p align="justify">Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Kl&auml;gerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erf&uuml;lle, dieses deshalb als &quot;nicht schadstoffarm&quot; eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden k&ouml;nne und auch eine Umr&uuml;stung nicht m&ouml;glich sei. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin erkl&auml;rte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. M&auml;rz 2011 den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 21. M&auml;rz 2011 zur R&uuml;ckabwicklung auf, was dieser ablehnte. </p>
<p align="justify">Die Klage der Kl&auml;gerin auf R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begr&uuml;ndung ausgef&uuml;hrt, dass die Parteien keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart h&auml;tten, dass dieses berechtigt sei, die gelbe Plakette zu f&uuml;hren. Der Umstand, dass die Kl&auml;gerin f&uuml;r das Fahrzeug keine gelbe Schadstoffplakette erhalten k&ouml;nne, stelle zwar einen Sachmangel nach &sect; 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* dar; auf diesen k&ouml;nne die Kl&auml;gerin ihren R&uuml;cktritt aber nicht st&uuml;tzen, da die Haftung f&uuml;r Sachm&auml;ngel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen sei. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl&auml;gerin ihr Klagebegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 434 BGB: Sachmangel </b></p>
<p align="justify">(1) Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm&auml;ngeln, </p>
<p align="justify">1. wenn sie sich f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst </p>
<p align="justify">2. wenn sie sich f&uuml;r die gew&ouml;hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &uuml;blich ist und die der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 13. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VIII ZR 172/12 </b></p>
<p align="justify">LG Bochum - Urteil vom 4. September 2009 – I-4 O 73/08 </p>
<p align="justify">OLG Hamm - Urteil vom 24. April 2012 – I-28 U 197/09 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger erwarb von der Beklagten, einer gewerblichen Autoh&auml;ndlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 &uuml;bergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden &quot;Verbindlichen Bestellung&quot; ist unter der Rubrik &quot;Ausstattung&quot; ausgef&uuml;hrt &quot;positive Begutachtung nach &sect;&nbsp;21c StVZO (Oldtimer) im Original&quot;. </p>
<p align="justify">Am 12. Oktober 2005 hatte die Beklagte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach &sect;&nbsp;21c StVZO (&quot;Oldtimerzulassung&quot;) beim T&Uuml;V vorf&uuml;hren lassen. Dieser hatte zun&auml;chst eine erneute Vorf&uuml;hrung des Fahrzeugs nach Behebung beanstandeter M&auml;ngel (Korrosionssch&auml;den an Rahmen und tragenden Teilen) angeordnet. Bei der erneuten Vorf&uuml;hrung am 14.&nbsp;Oktober hatte die Beklagte sodann eine gem&auml;&szlig; &sect; 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten. </p>
<p align="justify">Im September 2007 wurde der Kl&auml;ger anl&auml;sslich verschiedener durchzuf&uuml;hrender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungssch&auml;den aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionssch&auml;den nicht fachgem&auml;&szlig; repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) f&uuml;r die Herstellung des vertragsgem&auml;&szlig;en Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in H&ouml;he von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage in H&ouml;he von 33.300 € stattgegeben und sie im &Uuml;brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abge&auml;ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung nach &sect; 434 Abs. 1 Satz 1 BGB** mit dem Inhalt getroffen h&auml;tten, dass das Fahrzeug in einem Zustand sei, der die Erteilung der T&Uuml;V-Bescheinigung rechtfertige. Die in die Rubrik &quot;Ausstattung&quot; der &quot;Verbindlichen Bestellung&quot; aufgenommene Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Aush&auml;ndigung des Dokuments zur T&Uuml;V-Begutachtung vom 14. Oktober 2005. Dieses habe der Kl&auml;ger erhalten. Ein weitergehender Inhalt sei der Vereinbarung nicht beizumessen. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl&auml;ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 21c StVZO: Gutachten f&uuml;r die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung] </b></p>
<p align="justify">(1) F&uuml;r die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die &sect;&sect; 20 und 21. Zus&auml;tzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverst&auml;ndigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten: </p>
<p align="justify">-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach &sect; 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann, </p>
<p align="justify">-den Hersteller des Fahrzeugs einschlie&szlig;lich seiner Schl&uuml;sselnummer, </p>
<p align="justify">-die Fahrzeugidentifizierungsnummer, </p>
<p align="justify">-das Jahr der Erstzulassung, </p>
<p align="justify">-den Ort und das Datum des Gutachtens, </p>
<p align="justify">-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverst&auml;ndigen. </p>
<p align="justify">Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zust&auml;ndigen obersten Landesbeh&ouml;rden bekanntgemachten Richtlinie durchzuf&uuml;hren und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach &sect; 29 durchzuf&uuml;hren, es sei denn, da&szlig; mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach &sect; 21 erstellt wird. </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify"><b>**&sect; 434 BGB: Sachmangel </b></p>
<p align="justify">(1) Die Sache ist frei von Sachm&auml;ngeln, wenn sie bei Gefahr&uuml;bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. … </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 56/12 </b></p>
<p align="justify">LG Landau in der Pfalz - Urteil vom 28. April 2011 - 4 O 32/10 </p>
<p align="justify">Pf&auml;lzisches OLG Zweibr&uuml;cken - Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 U 75/11 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist Mitglied einer Winzergemeinschaft. Er nimmt die Beklagten als ehemalige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Komplement&auml;r-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH & Co. KG wegen des von ihm bei der Schuldnerin eingezahlten und aufgrund der Insolvenz nicht zur&uuml;ckerhaltenen &quot;Winzergelds&quot; auf Schadensersatz in Anspruch. </p>
<p align="justify">Die Winzergemeinschaft verpflichtete sich mit Liefer- und Abnahmevertrag vom 1.&nbsp;September 1983 zur Lieferung von Weintrauben an die Schuldnerin. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 6. Oktober 1989 unter anderem um die Regelung erg&auml;nzt, dass f&uuml;r den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft (Erzeuger) einen Teil oder den Gesamterl&ouml;s seiner Ernte bei der Schuldnerin stehen l&auml;sst, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird und der Zinssatz mit steigendem und fallendem Kreditzins gleitend sein soll. </p>
<p align="justify">Bei der Schuldnerin war es bereits seit den 1970er Jahren st&auml;ndige Gesch&auml;ftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft (im Durchschnitt 160 bis 300 Winzer) jeweils einen Teil des Entgelts f&uuml;r die Ablieferung ihrer Trauben als jederzeit abrufbare &quot;Einlage&quot; gegen Verzinsung stehen lie&szlig;en, damit die Schuldnerin mit dem Kapital wirtschaften konnte. Noch im Jahre 2007 hatten mindestens 50 Erzeuger &quot;Winzergelder&quot; in H&ouml;he von insgesamt etwa 2.500.000 € ohne bank&uuml;bliche Sicherheiten bei der Schuldnerin einbezahlt. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besa&szlig;en die Schuldnerin beziehungsweise ihre Komplement&auml;r-GmbH nicht. </p>
<p align="justify">Nachdem der Kl&auml;ger auf seine urspr&uuml;nglich get&auml;tigten Einzahlungen in H&ouml;he von zuletzt 81.447,67 € nach der Insolvenz der Schuldnerin teilweise Entsch&auml;digungsleistungen von dritter Seite erhalten hat, verlangt er von den Beklagten Ersatz des Restbetrags von 51.085,75 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner im Insolvenzverfahren der Schuldnerin festgestellten Anspr&uuml;che. In diesem Umfang hatte die Klage in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den vom Kl&auml;ger eingezahlten Geldern um Einlagen im Sinne des &sect; 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, so dass die Beklagten durch die Annahme der Gelder ohne die daf&uuml;r erforderliche Erlaubnis gegen &sect; 32 Abs. 1 Satz 1, &sect; 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG versto&szlig;en h&auml;tten und dem Kl&auml;ger deswegen deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet seien. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der f&uuml;r das Recht der unerlaubten Handlungen zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr dar&uuml;ber zu befinden haben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin 19. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VI ZR 93/12 </b></p>
<p align="justify">Landgericht K&ouml;ln - Urteil vom 22. Juni 2011 – 28 O 956/10 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 14. Februar 2012 – 15 U 123/11 </p>
<p align="justify">(ver&ouml;ffentlicht in ZUM 2012, 330 und in MMR 2012, 768) </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger war bis zu seiner Verhaftung im M&auml;rz 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist t&auml;tig. Er betrieb au&szlig;erdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. </p>
<p align="justify">Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung &uuml;ber das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung gef&uuml;hrte Ermittlungsverfahren und den anschlie&szlig;enden Strafprozess sowie &uuml;ber sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten &Ouml;ffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen. Durch inzwischen rechtskr&auml;ftiges Urteil wurde er von den Tatvorw&uuml;rfen freigesprochen. </p>
<p align="justify">Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl&auml;ger die Beklagte auf Unterlassung wegen &Auml;u&szlig;erungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der &Uuml;berschrift &quot;Magazin &quot;Focus&quot; ver&ouml;ffentlicht intime Details - Der K. Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht&quot; in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen der Beschuldigtenvernehmung des Kl&auml;gers vor dem Ermittlungsrichter am 24. M&auml;rz 2010. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Der Schutz des Pers&ouml;nlichkeitsrechtes des Kl&auml;gers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich sei h&ouml;her zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Es hat die Revision zugelassen, weil h&ouml;chstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob und in welchem Umfang die Er&ouml;rterung von privaten, das Pers&ouml;nlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten ber&uuml;hrenden Umst&auml;nden in &ouml;ffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 19. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>X ZR 105/12 </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12 </p>
<p align="justify">AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18) </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Reise- und Personenbef&ouml;rderungsrecht zust&auml;ndige X. Zivilsenat hat &uuml;ber Ausgleichszahlungen einer Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugversp&auml;tung zu entscheiden. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin buchte bei der Beklagten mit Sitz in der Schweiz einen Flug ab Frankfurt am Main &uuml;ber Z&uuml;rich nach Yaund&eacute; in Kamerun mit Umstieg in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs war planm&auml;&szlig;ig, jedoch versp&auml;tete sich der Abflug in Z&uuml;rich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Kl&auml;gerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbef&ouml;rdert, der erst gegen Abend des Folgetags in Yaund&eacute; eintraf. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin hat eine Ausgleichszahlung in H&ouml;he von 600 € nach der Verordnung geltend gemacht, da sie wegen der Ankunftsversp&auml;tung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union (EuGH) bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugg&auml;sten annullierter Fl&uuml;ge gleichgestellt werden m&uuml;sste. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zum jeweiligen Endziel vor. Daher sei das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des ma&szlig;geblichen Abflugorts international zust&auml;ndig und die Verordnung gem&auml;&szlig; Art. 3 Abs. 1a der Verordnung*** anwendbar. Soweit man ann&auml;hme, dass der Anspruch eine Abflugversp&auml;tung voraussetze, sei die Abflugversp&auml;tung bei dem Anschlussflug ausreichend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich um selbst&auml;ndige Fl&uuml;ge, so dass ausschlie&szlig;lich auf den versp&auml;teten Abflug bei dem Anschlussflug ab Z&uuml;rich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die internationale Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzul&auml;ssig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Landgericht das Urteil mit der Ma&szlig;gabe abge&auml;ndert, dass die zul&auml;ssige Klage in der Sache keinen Erfolg hat. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Bei der Bef&ouml;rderung von Personen im Luftverkehr, bei der der Abflugort f&uuml;r die Zust&auml;ndigkeit ma&szlig;gebender Erf&uuml;llungsort sein k&ouml;nne, k&ouml;nne auf den ersten vertragsgem&auml;&szlig;en Abflugort, hier Frankfurt am Main, als ma&szlig;gebenden Erf&uuml;llungsort auch dann abgestellt werden, wenn sich die Flugversp&auml;tung im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereigne. Doch bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, da die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sei. Denn die Versp&auml;tung sei bei dem Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union eingetreten. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Flug von Frankfurt am Main zum Endziel, vielmehr seien drei separate Fl&uuml;ge hintereinandergeschaltet worden, um letztlich das gew&uuml;nschte Endziel zu erreichen. Ein Anspruch erg&auml;be sich aber auch dann nicht, wenn man von einem einheitlichen Flug ab Frankfurt ausginge, da eine Abflugversp&auml;tung in Frankfurt nicht vorgelegen habe. </p>
<p align="justify">Mit der Revision verfolgt die Kl&auml;gerin den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung weiter. Sie meint, die Fluggastrechteverordnung sei auch bei einem Abflugort in der Schweiz anwendbar. </p>
<p align="justify"><b>*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg&auml;ste Ausgleichszahlungen in folgender H&ouml;he:… </i> </p>
<p align="justify"><i>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Fl&uuml;gen. … </i></p>
<p align="justify"><b>**Art. 5 der Verordnung [Annullierung] </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg&auml;sten … </i> </p>
<p align="justify"><i>c) vom ausf&uuml;hrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem&auml;&szlig; Artikel 7 einger&auml;umt … </i></p>
<p align="justify"><b>*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich] </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Diese Verordnung gilt </i></p>
<p align="justify"><i>a) f&uuml;r Flugg&auml;ste, die auf Flugh&auml;fen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union unterliegt, einen Flug antreten; </i></p>
<p align="justify"><i>b) sofern das ausf&uuml;hrende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, f&uuml;r Flugg&auml;ste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterst&uuml;tzungsleistungen erhalten. ... </i></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 20. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 188/11 (Hard Rock Cafe) </b></p>
<p align="justify">LG Mannheim – Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09 </p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 14.&nbsp;September 2011 – 6 U 94/10 </p>
<p align="justify">Die Parteien streiten &uuml;ber Anspr&uuml;che auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo &quot;Hard Rock Cafe&quot; sowie dem Slogan &quot;HELP THE PLANET&quot;. Die Kl&auml;gerinnen, die der weltweit t&auml;tigen Hard Rock-Gruppe angeh&ouml;ren, betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, M&uuml;nchen und K&ouml;ln. Die Kl&auml;gerin zu&nbsp;2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke &quot;SAVE THE PLANET&quot; sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken &quot;Hard Rock Cafe&quot; unter anderem der folgenden Wort-/Bildmarke: (hier ist die Bildmarke abgebildet) </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin zu&nbsp;3 hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin aller Nutzungsrechte hinsichtlich des im Jahr 1970 von A. A. geschaffenen Logos, das der Wort-/Bildmarke entspricht. Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung &quot;Hard Rock Cafe Heidelberg&quot;. Sie bewerben es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de. Die Beklagte zu&nbsp;2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen, der Beklagte zu&nbsp;3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Die Beklagte zu&nbsp;1 benutzt die Wortfolge &quot;Hard Rock Cafe&quot; sowie das Logo im und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild, auf der Eingangst&uuml;r und in den Fenstern und bietet Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu&nbsp;1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gr&uuml;ndung im Jahr 1978 in Speise- und Getr&auml;nkekarten sowie auf Gl&auml;sern. Die Kl&auml;gerinnen haben im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung hinsichtlich ihrer Marken zur&uuml;ckgenommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die auf Unterlassung u.a. gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Anspr&uuml;che aus Urheberrecht best&uuml;nden nicht, weil das Logo kein schutzf&auml;higes Werk sei. Markenrechtlichen Anspr&uuml;chen der Kl&auml;gerin zu&nbsp;2 wegen Verletzung der Marken &quot;Hard Rock&quot; und &quot;Hard Rock Cafe&quot; stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch wettbewerbsrechtliche Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin zu&nbsp;1 k&auml;men nicht in Betracht. Die Klageantr&auml;ge&nbsp; seien teilweise zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgastst&auml;tte f&uuml;r Sportkletterer unter der Bezeichnung &quot;Hard Rock&quot; verboten werden solle. Hinsichtlich eines Klageantrags&nbsp;sei fraglich, ob er im Hinblick auf die Verwendung der Worte &quot;Merchandising-Artikel oder Souvenirs&quot; hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag aber zu weit und damit unbegr&uuml;ndet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks &quot;Hard Rock Cafe&quot; umfasse. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei auch nicht aus &sect;&sect;&nbsp;3, 5 Abs.&nbsp;1, 2 UWG begr&uuml;ndet. Mit ihrer Revision verfolgen die Kl&auml;gerinnen ihre Klageantr&auml;ge weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 20. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 84/11 (Gesamtvertrag mit Einzelabrechnung) </b></p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen – Urteil vom 24. M&auml;rz 2011 – 6 WG 12/09 </p>
<p align="justify">ZUM-RD 2011, 603 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die VG Wort, nimmt in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft die Beklagten Bundesl&auml;nder als Tr&auml;ger diverser Hochschuleinrichtungen auf Abschluss eines Gesamtvertrages zur Verg&uuml;tung von Anspr&uuml;chen nach &sect; 52a UrhG f&uuml;r die &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung von urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werken in Anspruch. Die Kl&auml;gerin hat einen Tarif erlassen, der eine Einzelabrechnung vorsieht. Nach diesem Tarif sollten die Beklagten eine Verg&uuml;tung in H&ouml;he von 0,125&nbsp;€ pro Seite und Unterrichtsteilnehmer zahlen, die &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht wurde. Auch sollten die Beklagten jeweils Auskunft &uuml;ber den Umfang der Nutzungen erteilen. Die beklagten Bundesl&auml;nder wenden sich insbesondere gegen die individuelle Abrechnung nach Seite und Unterrichtsteilnehmer und favorisieren eine Pauschalabgeltung der Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Kl&auml;gerin einen Gesamtvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 festgesetzt. Darin sieht es eine Einzelverg&uuml;tung vor, weil dies angemessen sei. Hinsichtlich weitergehender Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht die Klage teilweise abgewiesen. Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil und verfolgen ihre jeweiligen Klageziele weiter. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 52a UrhG </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Zul&auml;ssig ist, </i></p>
<p align="justify"><i>1.ver&ouml;ffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr&auml;ge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder </i></p>
<p align="justify"><i>2.ver&ouml;ffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr&auml;ge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschlie&szlig;lich f&uuml;r einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f&uuml;r deren eigene wissenschaftliche Forschung </i></p>
<p align="justify"><i>&ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><i> (4) F&uuml;r die &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Verg&uuml;tung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. </i></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 20. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 162/12 </b></p>
<p align="justify">LG Leipzig vom 19. April 2012 – 3 S 571/11 </p>
<p align="justify">AG Oschatz vom 22. September 2011 – 2 C 390/10 </p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>IV ZR 265/12 </b></p>
<p align="justify">LG Cottbus vom 20. Juni 2012 – 1 S 142/11 </p>
<p align="justify">AG L&uuml;bben vom 28. Juli 2011 – 20 C 226/10 </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Versicherungsrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages &uuml;ber eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung zul&auml;ssig sind. </p>
<p align="justify">In den zur Beurteilung anstehenden F&auml;llen bot der in Liechtenstein ans&auml;ssige Lebensversicherer in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Antr&auml;ge beinhalteten zum einen den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag f&uuml;r Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Bereits im Antrag ist hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt, dass die Aufl&ouml;sung des Versicherungsvertrages grunds&auml;tzlich nicht zu deren Beendigung f&uuml;hrt und diese auch nicht k&uuml;ndbar ist. </p>
<p align="justify">Die Versicherungsnehmer erkl&auml;rten jeweils bereits nach wenigen Monaten die K&uuml;ndigung, teilweise widerriefen sie auch ihre Vertragserkl&auml;rungen. Die Kl&auml;gerin hat daraufhin die restlichen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung f&auml;llig gestellt, abgezinst und den Restwert eingeklagt. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob die Kostenausgleichsvereinbarung mit der gesetzlichen Regelung zum R&uuml;ckkaufswert in &sect; 169 VVG zu vereinbaren, der Ausschluss des K&uuml;ndigungsrechts zul&auml;ssig und die Belehrung &uuml;ber die Widerrufsm&ouml;glichkeit inhaltlich zutreffend ist. </p>
<p align="justify">Im Verfahren IV ZR 162/12 haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, im Verfahren IV ZR 265/12 ist sie vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben. Mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihr Begehren, soweit sie in den Vorinstanz unterlegen sind, weiter. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) </b></p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(3) Der R&uuml;ckkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Pr&auml;mienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer K&uuml;ndigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichm&auml;&szlig;iger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten f&uuml;nf Vertragsjahre ergibt; … </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs f&uuml;r noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 21. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VII ZR 230/11 </b></p>
<p align="justify">LG Schweinfurt - Urteil vom 3. Mai 2011 - 24 O 134/00 </p>
<p align="justify">OLG Bamberg - Urteil vom 2. November 2011 - 3 U 100/11 </p>
<p align="justify">Der Beklagte beauftragte 1998 einen Architekten schriftlich mit der Genehmigungsplanung f&uuml;r ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie f&uuml;r ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von ca. 1,6 Mio. DM weit &uuml;ber seinen Kostenvorstellungen gelegen habe und dieser Betrag f&uuml;r ihn nicht finanzierbar gewesen sei. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schlie&szlig;lich Klage. Da der Architekt im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, verfolgt seine Ehefrau die Klage auf Zahlung von Architektenhonorar von zuletzt 27.887,89 € als seine Rechtsnachfolgerin weiter. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Honorarklage in H&ouml;he von 27.887,89 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Kl&auml;gerin schlie&szlig;lich 25.940,56 € zugesprochen. Es hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei f&uuml;r ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden. Die Revision macht u.a. geltend, eine mangelhafte Planung liege nicht nur dann vor, wenn eine vereinbarte Bausummenobergrenze nicht eingehalten sei, sondern auch dann, wenn die bekannt gewordenen Kostenvorstellungen des Bauherrn nicht beachtet worden seien. Diese Kostenvorstellungen h&auml;tte der Beklagte in Gespr&auml;chen mit dem Architekten in H&ouml;he von 800.000 DM zum Ausdruck gebracht. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 27. M&auml;rz 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 222/11 (focus h&ouml;ren) </b></p>
<p align="justify">LG Augsburg – Urteil vom 31.&nbsp;M&auml;rz 2011 – 1 HKO 3514/09 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen – Urteil vom 10.&nbsp;November 2011 – 29 U 1614/11 </p>
<p align="justify">WRP 2012, 579 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin und die Beklagten sind im zulassungspflichtigen H&ouml;rger&auml;teakustikerhandwerk t&auml;tig. Im Jahr 2009 war f&uuml;r die jeweils von 9 bis 13 Uhr und von 14 bis 18 Uhr ge&ouml;ffneten Gesch&auml;ften der Beklagten in Dillingen und im 26 Stra&szlig;enkilometer entfernten G&uuml;nzburg derselbe H&ouml;rger&auml;teakustik-Meister eingesetzt. Die Kl&auml;gerin hat die Ansicht vertreten, das &quot;Teilen&quot; eines Meisters f&uuml;r zwei Gesch&auml;fte stelle einen Versto&szlig; gegen die Handwerksordnung dar und sei irref&uuml;hrend, weil die Beklagte verpflichtet sei, w&auml;hrend ihrer &Ouml;ffnungszeiten st&auml;ndig einen Meister pr&auml;sent zu haben. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Verhaltensweise der Beklagten sei irref&uuml;hrend. Der verst&auml;ndige Durchschnittsverbraucher gehe, wenn er das ge&ouml;ffnete Ladengesch&auml;ft eines H&ouml;rger&auml;teakustikerbetriebes sehe, davon aus, dass er dort alle normalen H&ouml;rger&auml;teakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann, wenn er das Gesch&auml;ft betritt. Er erwarte, dass derjenige, der zur Aus&uuml;bung des H&ouml;rger&auml;teakustikerhandwerks berechtigt sei, grunds&auml;tzlich vor Ort verf&uuml;gbar sei. Diese Erwartung werde regelm&auml;&szlig;ig entt&auml;uscht, weil der entsprechende Meister jeweils nur in einem der beiden Ladengesch&auml;fte anwesend sein k&ouml;nne. Ob auch ein Rechtsbruch im Hinblick auf einen m&ouml;glichen Versto&szlig; gegen die Handwerksordnung vorliege, k&ouml;nne offen bleiben. Die Beklagten verfolgen im Rahmen der vom Senat zugelassenen Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 9. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 273/11 </b></p>
<p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 24. November 2011 – 14 U 27/11 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf – Urteil vom 2. November 2010 – 35 O 28/09 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger war zun&auml;chst Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse D&uuml;sseldorf, dann Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Gegen Ende des Jahres 2000 legte der Kl&auml;ger dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse einen sp&auml;ter vom Kl&auml;ger unterzeichneten Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem K&ouml;lner Kommunalpolitiker f&uuml;r die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse D&uuml;sseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse K&ouml;ln vor. Der Kommunalpolitiker erhielt ein j&auml;hrliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgem&auml;&szlig; von der Stadtsparkasse K&ouml;ln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser R&uuml;ckwirkung aufgehoben. </p>
<p align="justify">Nach der Ver&ouml;ffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum R&uuml;cktritt des Kommunalpolitikers als B&uuml;rgermeister f&uuml;hrten, wurde der Kl&auml;ger am 16. Februar 2009 als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Beklagten abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gek&uuml;ndigt. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger verlangt die Feststellung, dass die K&uuml;ndigung seines Dienstverh&auml;ltnisses unwirksam sei. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die K&uuml;ndigung des Dienstvertrages unwirksam sei. Unter anderem hat es ausgef&uuml;hrt, die fristlose K&uuml;ndigung sei nach &sect; 626 Abs. 2 BGB verfristet, soweit sie auf den Abschluss eines Scheinberatervertrages gest&uuml;tzt sei. Die f&uuml;r eine fristlose K&uuml;ndigung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hreranstellungsverh&auml;ltnisses mit dem Kl&auml;ger zust&auml;ndigen neuen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Tochtergesellschaft h&auml;tten in einem Schreiben vom 12. Februar 2004 gegen&uuml;ber dem Kommunalpolitiker der Aufhebung des Beratervertrags zugestimmt und sich f&uuml;r die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedankt. Durch dieses Schreiben sei dokumentiert, dass sie die Hintergr&uuml;nde gekannt und sogar gebilligt h&auml;tten. Jedenfalls h&auml;tten sie bereits damals Ermittlungen durchf&uuml;hren m&uuml;ssen. Verfehlungen bei der Aufdeckung der Vorg&auml;nge im Jahr 2009 seien dem Kl&auml;ger nicht anzulasten. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. </p>
<p align="justify">&sect; 626 BGB lautet: </p>
<p align="justify">(1) Das Dienstverh&auml;ltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&uuml;ndigungsfrist gek&uuml;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem K&uuml;ndigenden unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalles und unter Abw&auml;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh&auml;ltnisses bis zum Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses nicht zugemutet werden kann. </p>
<p align="justify">(2) Die K&uuml;ndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der K&uuml;ndigungsberechtigte von den f&uuml;r die K&uuml;ndigung ma&szlig;gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt… </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin 11. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VII ZR 355/12 </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Wedding - Urteil vom 18. August 2011 – 17 C 433/10 </p>
<p align="justify">LG Berlin – Urteil vom 27. April 2012 – 50 S 53/11 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin verfolgt gegen&uuml;ber der Beklagten einen Restanspruch auf das vereinbarte Reinigungsentgelt aus einem Vertrag &uuml;ber den Winterdienst f&uuml;r den Gehsteig, den Hofeingang und den Weg zum Fahrradst&auml;nder f&uuml;r ein Grundst&uuml;ck in Berlin. Der Vertragsinhalt richtete sich darauf, </p>
<p align="justify">&quot;gem&auml;&szlig; den Pflichten des Stra&szlig;enreinigungsgesetzes bzw. der jeweiligen kommunalen Satzung von Schnee- und Eisgl&auml;tte freizuhalten und bei Wintergl&auml;tte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen…&quot; </p>
<p align="justify">Nr. 4 der von der Kl&auml;gerin verwendeten &quot;Vertragsbedingungen f&uuml;r die Ausf&uuml;hrung von Winterdienstarbeiten&quot; sieht vor: </p>
<p align="justify">&quot;Der Auftragnehmer erkl&auml;rt, dass er aufgrund des jeweils g&uuml;ltigen Stra&szlig;engesetzes &uuml;ber die Schneereinigung die &ouml;ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisgl&auml;tte und Eisgl&auml;ttebek&auml;mpfung auf den vertraglich vereinbarten Reinigungsfl&auml;chen &uuml;bernimmt und gegen Haftbarmachung versichert ist.&quot; </p>
<p align="justify">Nr. 14 Satz 3 der Vertragsbedingungen bestimmt: </p>
<p align="justify">&quot;Die Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che der Auftraggeber werden dahingehend beschr&auml;nkt, dass sie zun&auml;chst nur Nachbesserung verlangen k&ouml;nnen. Lediglich im Fall wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Verg&uuml;tung oder R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Vertrages verlangen.&quot; </p>
<p align="justify">Der Beklagte hat gegen die Verg&uuml;tungsforderung eingewandt, dass die Kl&auml;gerin an n&auml;her bezeichneten Tagen die vereinbarte Leistung nicht erbracht habe. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Verg&uuml;tungsklage stattgegeben. Es hat in erster Linie darauf abgestellt, dass es sich bei dem Winterdienstvertrag um einen Dienstvertrag handele. Au&szlig;erdem sei ein pauschales Entgelt vereinbart worden, welches nicht von der tats&auml;chlichen R&auml;umung abh&auml;ngig sei. Eine Minderung des Entgelts scheide daher aus. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. </p>
<p align="justify">Der f&uuml;r das Werkvertragsrecht zust&auml;ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr dar&uuml;ber zu befinden haben, ob die Beurteilung der Instanzgerichte zutreffend ist. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>5 StR 261/12 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam – Urteil vom 8. Dezember 2011 – 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05 </p>
<p align="justify"><b>Revisionshauptverhandlung nach Freispruch eines Richters und eines Staatsanwalts vom Vorwurf der Rechtsbeugung</b> </p>
<p align="justify">Das Landgericht Potsdam hat einen 45 Jahre alten Richter und einen 55 Jahre alten Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Eine zun&auml;chst ergangene Verurteilung beider zu Bew&auml;hrungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010). </p>
<p align="justify">In dem nunmehr ergangenen Urteil hat das Landgericht zum Teil abweichende tats&auml;chliche Feststellungen getroffen. Auf deren Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverst&ouml;&szlig;e begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht h&auml;tten, da ausreichende Anhaltspunkte f&uuml;r eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien. </p>
<p align="justify">Die Hauptverhandlung &uuml;ber die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl&auml;ger, zweier von den damaligen Verhaftungen betroffener Beteiligter, findet am 11. April 2013 um 11.00 Uhr vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig statt. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 214/11 (Volks.Inspektion) </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Urteil vom 22.&nbsp;Februar 2011 – 33 O 5562/10 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen – Urteil vom 20.&nbsp;Oktober 2011 – 29 U 1499/11 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die Volkswagen AG. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken und der deutschen Marken &quot;Volkswagen&quot;, die f&uuml;r die Dienstleistungen &quot;Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen&quot; sowie &quot;Kraftfahrzeugteile&quot; eingetragen sind. Die Beklagte zu&nbsp;1 betreibt den Internetauftritt der BILD-Zeitung. Die Beklagte zu&nbsp;2 betreibt ein Filialnetz markenunabh&auml;ngiger Kraftfahrzeugwerkst&auml;tten mit angeschlossenen Fachm&auml;rkten und einem Onlineshop f&uuml;r Automobilzubeh&ouml;r. Die Beklagte zu&nbsp;1 ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke &quot;Volks.Inspektion&quot; und der Wort-/Bildmarke &quot;Volks.Reifen&quot;. Im Fr&uuml;hjahr 2009 f&uuml;hrte die Beklagte zu&nbsp;1 unter der Bezeichnung &quot;Volks-Inspektion&quot; zusammen mit der Beklagten zu&nbsp;2 eine Aktion durch, in deren Rahmen Verbraucher Wertgutscheine &uuml;ber 49&nbsp;€ f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung einer Inspektion an ihrem Kraftfahrzeug erwerben konnten, die die Beklagte zu&nbsp;2 einl&ouml;ste. In der Aktion wurde die Beklagte zu&nbsp;2 als &quot;Volks-Werkstatt&quot; bezeichnet. Die Beklagte zu&nbsp;1 lie&szlig; den Domainnamen &quot;volks-werkstatt.de&quot; auf sich registrieren. Eine weitere Aktion f&uuml;hrten die Beklagten im Mai 2009 durch, bei der sie die Bezeichnung &quot;Volks-Reifen&quot; verwendeten. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, die Bezeichnungen &quot;Volks-Inspektion&quot;, &quot;Volks-Reifen&quot; und &quot;Volks-Werkstatt&quot; mit und ohne graphische Gestaltung verletzten ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung &quot;Volkswagen&quot;. Die Kl&auml;gerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Einwilligung in die L&ouml;schung der Marken der Beklagten zu&nbsp;1 begehrt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagten im Wesentlichen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen zwar vorliege, aber davon auszugehen sei, dass zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kl&auml;gerin verfolgt ihre Antr&auml;ge im Rahmen der vom Senat zugelassenen Revision weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 11. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>(Verhandlungstermin: 10. Januar 2013) </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 152/11 (Internet-Videorecorder) </b></p>
<p align="justify">LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4391/05 </p>
<p align="justify">ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784 </p>
<p align="justify">OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin strahlt das Fernsehprogramm &quot;RTL&quot; aus. Die Beklagte bietet seit M&auml;rz 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung &quot;Shift.TV&quot; einen &quot;internetbasierten Pers&ouml;nlichen Videorecorder&quot; zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den &uuml;ber Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Kl&auml;gerin - Sendungen ausw&auml;hlen, abspeichern lassen und &uuml;ber das Internet beliebig oft ansehen oder herunterladen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach &sect;&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tontr&auml;ger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch. </p>
<p align="justify">Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (BGH, Urteil vom 22.&nbsp;April 2009 - I&nbsp;ZR&nbsp;216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder). Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin verurteilt, es zu unterlassen, das Fernsehprogramm der Kl&auml;gerin weiterzusenden. Das Recht der Kl&auml;gerin, ihre Funksendungen aufzunehmen, werde durch das Angebot der Beklagten allerdings nicht verletzt, weil - so das Berufungsgericht nach Einholung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens - der private Nutzer Hersteller der Aufzeichnung sei. Dieser l&ouml;se durch seine Programmierung der Aufzeichnung einen rein technischen Vorgang aus, der - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - vollst&auml;ndig automatisiert ablaufe. Diese Vervielf&auml;ltigung sei daher von der Privatkopieschranke (&sect;&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG) gedeckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten jedoch das Recht der Kl&auml;gerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, verletzt hat. Eine Weitersendung durch die Beklagten liege vor, weil die Sendesignale der Funksendungen von der Beklagten empfangen und an den Online-Videorecorder, der dem Bereich des Kunden als Hersteller der vollautomatischen Aufzeichnung zuzuordnen sei, zeitgleich weitergeleitet w&uuml;rden. Diese Werk&uuml;bermittlung entspreche einer Werknutzung durch &ouml;ffentliche Wiedergabe. </p>
<p align="justify">Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollst&auml;ndige Abweisung der Klage weiter. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Kl&auml;gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>&sect;&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UrhG </b></p>
<p align="justify"><i>Zul&auml;ssig sind einzelne Vervielf&auml;ltigungen eines Werkes durch eine nat&uuml;rliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tr&auml;gern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielf&auml;ltigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemachte Vorlage verwendet wird. </i></p>
<p align="justify"><b>&sect;&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 UrhG </b></p>
<p align="justify"><i>Das Sendeunternehmen hat das ausschlie&szlig;liche Recht, </i></p>
<p align="justify"><i>1.seine Funksendung weiterzusenden und &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen, </i></p>
<p align="justify"><i>2.seine Funksendung auf Bild- oder Tontr&auml;ger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tontr&auml;ger oder Lichtbilder zu vervielf&auml;ltigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, </i></p>
<p align="justify"><i>… </i></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 23. April 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>II ZR 74/12 </b></p>
<p align="justify">OLG Hamburg – Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 U 10/10 </p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 10. Juli 2009 – 315 O 258/08 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte ist Mitglied des Kl&auml;gers, verf&uuml;gte seit 1999 &uuml;ber eine Lizenz als aktiver Berufsboxer und war Deutscher Meister im Schwergewicht. Nachdem er sich nach einer K.-o.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 einer vertrauens&auml;rztlichen Untersuchung unterzogen hatte, entzog ihm der Vorstand des Kl&auml;gers durch Beschluss vom 13. August 2007 unter Berufung auf &sect; 3 Abs. 1 seiner sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. </p>
<p align="justify">&sect; 3 Abs. 1 der sportlichen Regeln des Kl&auml;gers lautet: </p>
<p align="justify">&quot;Berufsboxer, deren F&auml;higkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gef&auml;hrdung zu bef&uuml;rchten ist, haben sich … einer vertrauens&auml;rztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers f&uuml;r gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.&quot; </p>
<p align="justify">Der Berufungsausschuss des Kl&auml;gers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kl&auml;ger dem Beklagten in zwei F&auml;llen eine Erlaubnis f&uuml;r die Teilnahme an einer Boxveranstaltung und erteilte sie erst nach Erlass einstweiliger Verf&uuml;gungen. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in H&ouml;he von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Kl&auml;gers f&uuml;r weitere Sch&auml;den und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in H&ouml;he von mindestens 50.000 Euro verlangt. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Kl&auml;gers abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Lizenzverh&auml;ltnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe. </p>
<p align="justify">Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 14. Mai 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>X ZR 15/11 </b></p>
<p align="justify">OLG Bremen – 3 U 13/10 – Urteil vom 24. Januar 2011 </p>
<p align="justify">LG Bremen – 7 O 1674/08 – Urteil vom 28. Januar 2010 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet Fluss- und Seekreuzfahrten. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Kreuzfahrt &quot;Sommer in Gr&ouml;nland&quot;, die vom 3. bis 16.&nbsp;August 2007 stattgefunden hat. W&auml;hrend der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der urspr&uuml;nglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gew&auml;hlt als vorgesehen oder geplante Landg&auml;nge entfielen. Die Parteien streiten &uuml;ber die Gr&uuml;nde, die zu den &Auml;nderungen f&uuml;hrten sowie deren Bewertung als Reisem&auml;ngel. Der Kl&auml;ger, der sich die Anspr&uuml;che seiner Kunden abtreten lie&szlig;, macht u.a. eine Minderung nach &sect; 651d BGB** von 80&nbsp;% des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch K&uuml;ndigung und Abbruch der Reise entstanden sind, und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Von der Haftpflichtversicherung der Beklagten sind au&szlig;ergerichtlich 40&nbsp;% des Reisepreises erstattet worden. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur&uuml;ckgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des &sect;&nbsp;651c Abs.&nbsp;1 BGB* gewesen, die M&auml;ngel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Bei wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses sei der grundlegende Charakter der Reise als &quot;Gr&ouml;nland-Kreuzfahrt&quot; nicht in Frage gestellt gewesen. Eine objektiv erhebliche Beeintr&auml;chtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet h&auml;tte, liege nicht vor, so dass Schadensersatzanspr&uuml;che und Anspr&uuml;che wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl&auml;gers. </p>
<p align="justify"><b>*&sect;&nbsp;651c Abs. 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew&ouml;hnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. </i></p>
<p align="justify"><b>**&sect;&nbsp;651d Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify"><i>Ist die Reise im Sinne des &sect;&nbsp;651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich f&uuml;r die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Ma&szlig;gabe des &sect;&nbsp;638 Abs. 3. </i></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 16. Mai 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 129/08 (UsedSoft) </b></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 15. M&auml;rz 2007 – 7 O 7061/06 </p>
<p align="justify">ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07 </p>
<p align="justify">ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz &uuml;berwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datentr&auml;ger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzvertr&auml;gen der Kl&auml;gerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Kl&auml;gerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einr&auml;umt, nicht abtretbar ist. </p>
<p align="justify">Die Beklagte handelt mit &quot;gebrauchten&quot; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &quot;bereits benutzte&quot; Lizenzen f&uuml;r Programme der Kl&auml;gerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Best&auml;tigung des urspr&uuml;nglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtm&auml;&szlig;iger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollst&auml;ndig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &quot;gebrauchten&quot; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Kl&auml;gerin auf einen Datentr&auml;ger herunter. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &quot;gebrauchter&quot; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielf&auml;ltigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG &uuml;ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil die Kunden der Beklagten, die Programme der Kl&auml;gerin vervielf&auml;ltigten, sich m&ouml;glicherweise auf die Regelung des &sect; 69d Abs. 1 UrhG berufen k&ouml;nnten, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. </p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 &uuml;ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen dahin auszulegen sei, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ersch&ouml;pft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem m&ouml;glicherweise auch geb&uuml;hrenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datentr&auml;ger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm erm&ouml;glichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm geh&ouml;renden Werkes entsprechende Verg&uuml;tung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, einger&auml;umt hat. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 seien dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Ersch&ouml;pfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen k&ouml;nnen und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtm&auml;&szlig;ige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielf&auml;ltigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen d&uuml;rfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber urspr&uuml;nglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts &uuml;berlassen wurde, das es diesem erm&ouml;glichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Verg&uuml;tung zu erzielen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 28. Mai 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>5 StR 551/11 </b></p>
<p align="justify">LG Berlin - Urteil vom 14. Februar 2011 – 2 St B Js 1173/01 KLs (4/05) </p>
<p align="justify"><b>Revisionshauptverhandlung nach Freispruch von Berliner Bank-Verantwortlichen vom Vorwurf der Untreue </b></p>
<p align="justify">Die Angeklagten waren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer bzw. Aufsichtsr&auml;te der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin (LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank (BerlinHyp). Einige Vorst&auml;nde der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsr&auml;te der IBG. Die IBG legte Immobilienfonds auf, f&uuml;r die sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre g&uuml;ltige Mietgarantien &uuml;bernahm. </p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Versto&szlig; gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von &uuml;ber 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste drohten. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln w&uuml;rden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigenn&uuml;tzig gehandelt h&auml;tten, das Bewusstsein gefehlt, dem Verm&ouml;gen der IBG einen Nachteil zuzuf&uuml;gen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, die im Gro&szlig;en Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts durchgef&uuml;hrt wird. </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 6. Juni 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>VII ZR 249/12 </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 26 O 70/11 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 10. August 2012 - 6 U 54/12 </p>
<p align="justify">Der beklagte Textilreinigungsverband verfasste sog. &quot;Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes&quot; (im Folgenden: Bedingungen), die eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe f&uuml;r die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) darstellen. Diese Bedingungen meldete der Beklagte als sog. &quot;Konditionenempfehlung&quot; beim Bundeskartellamt an, sie wurden noch im selben Jahr im Amtsblatt ver&ouml;ffentlicht. In Nr. 5 der Bedingungen sind folgende Regelungen zur Haftungsgrenze enthalten: </p>
<p align="justify"><i>&quot;Der Textilreiniger haftet f&uuml;r den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in H&ouml;he des Zeitwertes. </i></p>
<p align="justify"><i>F&uuml;r Bearbeitungssch&auml;den haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrl&auml;ssigkeit unbegrenzt in H&ouml;he des Zeitwertes. </i></p>
<p align="justify"><i>Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. </i></p>
<p align="justify"><b>Achtung: </b></p>
<p align="justify"><i>Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). </i></p>
<p align="justify"><i>Sie k&ouml;nnen aber unbegrenzte Haftung in H&ouml;he des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.&quot; </i></p>
<p align="justify">Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde h&auml;lt diese Regelungen gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 307 ff. BGB f&uuml;r unwirksam und nimmt den Beklagten deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)* auf Unterlassung der Empfehlung dieser Bedingungen f&uuml;r die Einbeziehung in Vertr&auml;ge &uuml;ber die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern (&sect; 13 BGB**) in Anspruch. </p>
<p align="justify">Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Zur Begr&uuml;ndung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgef&uuml;hrt: Die in Satz 1 der Bedingungen enthaltene Klausel sei wegen Versto&szlig;es gegen das Transparenzgebot gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*** unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass der &quot;Zeitwert&quot; von den Verwendern zutreffend berechnet werde. Gleiches gelte wegen der Verwendung des Begriffs &quot;Zeitwert&quot; auch f&uuml;r die Klausel in Satz 2 der Bedingungen. Die in den S&auml;tzen 3 ff. enthaltene Klausel zur Haftungsbeschr&auml;nkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises stelle eine im Sinne des &sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB**** unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb ebenfalls unwirksam. Die Berechnungsmethode vernachl&auml;ssige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsg&uuml;ter. Der Verweis des Kunden auf eine Versicherung sei unzul&auml;ssig. Au&szlig;erdem werde wieder der unklare Begriff &quot;Zeitwert&quot; verwendet. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 1 UKlaG </b></p>
<p align="justify"><i>Wer in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen Bestimmungen, die nach den &sect;&sect;&nbsp;307 bis&nbsp;309 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder f&uuml;r den rechtsgesch&auml;ftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. </i></p>
<p align="justify"><b>** &sect; 13 BGB </b></p>
<p align="justify"><i>Verbraucher ist jede nat&uuml;rliche Person, die ein Rechtsgesch&auml;ft zu einem Zwecke abschlie&szlig;t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst&auml;ndigen beruflichen T&auml;tigkeit zugerechnet werden kann.</i> </p>
<p align="justify"><b>*** &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB </b></p>
<p align="justify"><i>Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist.</i> </p>
<p align="justify"><b>**** &sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB </b></p>
<p align="justify"><i>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. </i></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 11. Juni 2013 </b></p>
<p align="justify"><b>X ZR 111/12 und 112/12 </b></p>
<p align="justify">LG Potsdam - Urteil vom 15.&nbsp;August&nbsp;2012 – 13&nbsp;S&nbsp;24/11 </p>
<p align="justify">AG K&ouml;nigs Wusterhausen - Urteil vom 8.&nbsp;Dezember&nbsp;2010 – 9&nbsp;C 274/10 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">LG Potsdam - Urteil vom 29.&nbsp;August&nbsp;2012 – 13&nbsp;S&nbsp;25/11 </p>
<p align="justify">AG K&ouml;nigs Wusterhausen - Urteil vom 3.&nbsp;Januar&nbsp;2011 – 20&nbsp;C 267/10 </p>
<p align="justify">Die Parteien streiten in beiden F&auml;llen dar&uuml;ber, ob die Kl&auml;ger nach Annullierung eines Flugs neben dem Ersatz des hierdurch entstanden Schadens eine Ausgleichszahlung nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Buchst. a*, Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) verlangen k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">In beiden F&auml;llen annullierte die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, den von den Kl&auml;gern zuvor gebuchten Flug, wovon die Kl&auml;ger jeweils erst bei Ankunft am Flughafen erfuhren. Die Kl&auml;ger verlangen von der Beklagten jeweils aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Mitreisenden die Erstattung von Kosten f&uuml;r einen Ersatzflug, im Verfahren X&nbsp;ZR 111/12 daneben Mehraufwendungen f&uuml;r Unterkunft und Verpflegung sowie Kosten einer Anschlussbef&ouml;rderung, im Verfahren X&nbsp;ZR 113/12 daneben Erstattung nutzlos gewordener &Uuml;bernachtungskosten im vorgebuchten Hotel und Portokosten. Au&szlig;erdem machen die Kl&auml;ger wegen der Annullierung jeweils f&uuml;r sich und ihre Miteisenden eine Ausgleichszahlung in H&ouml;he von 250,- Euro pro Reisendem gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1a, Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1c der Verordnung geltend. Die Beklagte hat eingewandt, der Ausgleichsanspruch nach der Verordnung und der Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Sch&auml;den k&ouml;nnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, sondern seien gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Verordnung*** aufeinander anzurechnen. Die Kl&auml;ger meinen, einer Anrechnung stehe insbesondere der zw&ouml;lfte Erw&auml;gungsgrund der Verordnung**** entgegen. </p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat im Verfahren X&nbsp;ZR 111/12 die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt und die Klage auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung abgewiesen. Im Verfahren X&nbsp;ZR 113/12 leistete die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits in H&ouml;he des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs an die Kl&auml;gerin eine Zahlung. In H&ouml;he dieser Zahlung hat das Amtsgericht die Klage auf Schadenersatz abgewiesen und im &Uuml;brigen die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt. Die gegen die jeweilige Teilabweisung gerichteten Berufungen der Kl&auml;ger hatten keinen Erfolg. Nach erfolgter Regulierung oder Titulierung eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs infolge der Annullierung des Flugs stehe dem Fluggast dar&uuml;ber hinaus kein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung zu. Der Fluggast k&ouml;nne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung w&auml;hlen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Dies stehe im Einklang mit Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Verordnung, der den Fluggesellschaften die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffne, einen regulierten oder titulierten konkret berechneten Schadenersatzanspruch auf die pauschalierte Ausgleichszahlung der Verordnung anzurechnen und umgekehrt. </p>
<p align="justify">Mit der von dem Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihre Anspr&uuml;che weiter. </p>
<p align="justify"><b>*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Flugg&auml;ste Ausgleichszahlungen in folgender H&ouml;he:… </i> </p>
<p align="justify"><i>a) 250 EUR bei allen Fl&uuml;gen &uuml;ber eine Entfernung von 1&nbsp;500&nbsp;km oder weniger </i></p>
<p align="justify"><b>**Art. 5 der Verordnung [Annullierung] </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Flugg&auml;sten … </i> </p>
<p align="justify"><i>c) vom ausf&uuml;hrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem&auml;&szlig; Artikel 7 einger&auml;umt … </i></p>
<p align="justify"><b>***Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz] </b></p>
<p align="justify"><i>Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gew&auml;hrte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. </i></p>
<p align="justify"><b>****Erw&auml;gungsgrund 12 der Verordnung </b></p>
<p align="justify"><i>Das &Auml;rgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Flugg&auml;sten durch die Annullierung von Fl&uuml;gen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Flugg&auml;ste vor der planm&auml;&szlig;igen Abflugzeit &uuml;ber Annullierungen zu unterrichten und ihnen dar&uuml;ber hinaus eine zumutbare anderweitige Bef&ouml;rderung anzubieten, so dass die Flugg&auml;ste umdisponieren k&ouml;nnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Flugg&auml;sten einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde zur&uuml;ck, die sich auch dann nicht h&auml;tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma&szlig;nahmen ergriffen worden w&auml;ren. </i></p>
<p align="justify">…. </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt: </b></font></p>
<p align="justify">(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011 = EuGH-Vorlage, dort noch anh&auml;ngig: C-12/12) </p>
<p align="justify"><b>I ZR 206/10 (rotes Stofff&auml;hnchen an Jeans-Hosen) </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03 </p>
<p align="justify">OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin, die Levi Strauss & Co., ist die &auml;lteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der f&uuml;r Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Ges&auml;&szlig;tasche von Hosen, Shorts oder R&ouml;cken eingen&auml;ht ist und aus der Naht hervorsteht. </p>
<p><div align="center">. </div></p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Ges&auml;&szlig;tasche mit roten, rechteckigen Stofff&auml;hnchen versehen sind, die an der rechten Au&szlig;ennaht im oberen Drittel der Tasche angen&auml;ht sind. Die Kl&auml;gerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zur&uuml;ckgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofff&auml;hnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zur&uuml;ckgewiesen und ausgef&uuml;hrt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das F&auml;hnchen bei der Marke der Kl&auml;gerin an der Ges&auml;&szlig;tasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Ges&auml;&szlig;tasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung &uuml;ber die Position des F&auml;hnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. </p>
<p align="justify">Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor f&uuml;r die EuGH-Vorlage verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">1. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">I. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 &uuml;ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, </p>
<p align="justify">1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet; </p>
<p align="justify">2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbst&auml;ndige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zus&auml;tzlich als Marke eingetragen sind? </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></font></p>
<p align="justify">(Verk&uuml;ndungstermin: 7. Juli 2011 = Verfahren wurde ausgesetzt) </p>
<p align="justify">(Verhandlungstermin: 17. M&auml;rz 2011) </p>
<p align="justify"><b>I&nbsp;ZR&nbsp;89/09 – Wettbewerbsrecht </b></p>
<p align="justify">LG Wiesbaden – Urteil vom 28. M&auml;rz 2007 – 11&nbsp;O&nbsp;56/06 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6&nbsp;U&nbsp;93/07 </p>
<p align="justify">siehe auch: </p>
<p align="justify">(Verk&uuml;ndungstermin: 28. September 2011) </p>
<p align="justify">(Verk&uuml;ndungstermin: 7. Juli 2011) </p>
<p align="justify">(Verhandlungstermin: 17. M&auml;rz 2011) </p>
<p align="justify">I&nbsp;ZR&nbsp;189/08 – Wettbewerbsrecht </p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I – Urteil vom 16. Dezember 2007 – 4&nbsp;HK&nbsp;O&nbsp;11552/06 </p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen – Urteil vom 16. Oktober 2008 – 29&nbsp;U&nbsp;1669/08 </p>
<p align="justify">I&nbsp;ZR&nbsp;92/09 – Wettbewerbsrecht </p>
<p align="justify">LG Wiesbaden – Urteil vom 29. November 2007 – 13&nbsp;O&nbsp;119/06 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6&nbsp;U&nbsp;261/06 </p>
<p align="justify">I&nbsp;ZR&nbsp;30/10 – Wettbewerbsrecht </p>
<p align="justify">LG Bremen – Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12&nbsp;O&nbsp;379/06 </p>
<p align="justify">OLG Bremen – Urteil vom 29.Januar 2010 – 2&nbsp;U&nbsp;4/08 </p>
<p align="justify">I&nbsp;ZR&nbsp;43/10 – Wettbewerbsrecht </p>
<p align="justify">LG Bremen – Urteil vom 31. Juli 2008 – 12&nbsp;O&nbsp;333/07 </p>
<p align="justify">OLG Bremen – Urteil vom 12. Februar 2010 – 2&nbsp;U&nbsp;96/08 </p>
<p align="justify">I&nbsp;ZR&nbsp;93/10 – Wettbewerbsrecht </p>
<p align="justify">LG – Urteil vom 9. Juli 2009 - K&ouml;ln – 31&nbsp;O&nbsp;599/08 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln – Urteil vom 12. Mai 2010 – 6&nbsp;U&nbsp;142/09 </p>
<p align="justify">Der Senat hat erneut &uuml;ber die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von &ouml;ffentlichen Gl&uuml;cksspielen als auch das Werbeverbot f&uuml;r &ouml;ffentliches Gl&uuml;cksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gl&uuml;cksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausl&auml;ndischen Wettunternehmen pr&auml;sentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Versto&szlig; gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Gl&uuml;cksspielstaatsvertrags vorgeworfen (&sect;&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 UWG in Verbindung mit &sect;&sect;&nbsp;284, 287 StGB und &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4, &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 und 4 Gl&uuml;StV). </p>
<p align="justify">Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: &Uuml;berwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG K&ouml;ln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumf&auml;nglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsversto&szlig;es stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht M&uuml;nchen I und das Oberlandesgericht M&uuml;nchen die Klage vollumf&auml;nglich abgewiesen (I&nbsp;ZR&nbsp;189/08). </p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere dar&uuml;ber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Versto&szlig;es gegen die Vorschriften des Gl&uuml;cksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob m&ouml;gliche Verbote mit der h&ouml;herrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen. </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin: noch nicht terminiert = EuGH-Vorlage </b></font></p>
<p align="justify">(Verhandlungstermin: 20. September 2012) </p>
<p align="justify"><b>I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih) </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. M&auml;rz 2011 - 2/06 O 378/10 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universit&auml;t. In ihrer &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Bibliothek hat sie elektronische Lesepl&auml;tze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrb&uuml;chern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die B&uuml;cher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Kl&auml;gerin. Auf deren Angebot, Lehrb&uuml;cher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des <br />&sect; 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage m&ouml;chte es die Kl&auml;gerin der Beklagten untersagen, B&uuml;cher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz f&uuml;r die digitale Nutzung einzur&auml;umen. Zudem wendet sie sich uneingeschr&auml;nkt gegen die von der Beklagten gew&auml;hrte M&ouml;glichkeit, die B&uuml;cher an den elektronischen Lesepl&auml;tzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern. </p>
<p align="justify">Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datentr&auml;gern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von B&uuml;chern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des &sect; 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Lesepl&auml;tzen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Dies gelte unabh&auml;ngig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zul&auml;ssig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Kl&auml;gerin begehrt die vollumf&auml;ngliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor f&uuml;r die EuGH-Vorlage verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">I. Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">II. Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;n der Richtlinie 2001/29/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 22.&nbsp;Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L&nbsp;167 vom 22. Juni 2001, S.&nbsp;10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Gelten Regelungen &uuml;ber Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr&auml;gen &uuml;ber die Werknutzung im Sinne dieser Vorschrift zu angemessenen Bedingungen anbietet? </p>
<p align="justify">2. Berechtigt Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzur&auml;umen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zug&auml;nglich zu machen? </p>
<p align="justify">3. D&uuml;rfen die von den Mitgliedstaaten gem&auml;&szlig; Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zug&auml;nglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern k&ouml;nnen? </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 5. Dezember 2012 </b></font></p>
<p align="justify">(Verk&uuml;ndungstermin: 20. September 2012) </p>
<p align="justify">(Verhandlungstermin: 12. Juli 2012) </p>
<p align="justify"><b>I ZR 36/11 (So wichtig wie das t&auml;gliche Glas Milch!) </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 31.&nbsp;Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH </p>
<p align="justify">OLG Stuttgart – Urteil vom 3.&nbsp;Februar 2011 – 2 U 61/10 </p>
<p align="justify">Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Fr&uuml;chtequark mit der Bezeichnung &quot;Monsterbacke&quot;. Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan &quot;So wichtig wie das t&auml;gliche Glas Milch!&quot;. Die Kl&auml;gerin h&auml;lt dies f&uuml;r irref&uuml;hrend im Sinne des &sect; 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit Art. 9 und 10** Health-Claim-Verordnung, weil der Werbeslogan sowohl n&auml;hrwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben &uuml;ber Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im &Uuml;brigen sei der Slogan irref&uuml;hrend im Sinne des &sect; 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit &sect; 11 Abs. 1 LFBG***, weil nicht auf den gegen&uuml;ber Milch erheblich erh&ouml;hten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZLR 2011, 352) hat die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil der Verkehr annehme, der Verzehr des Fr&uuml;chtequarks weise &auml;hnliche Vorteile und keine anderen Nachteile f&uuml;r die Ern&auml;hrung auf wie ein Glas Milch. Andere Nachteile w&uuml;rden sich jedoch aus der gr&ouml;&szlig;eren Zuckermenge in dem Produkt der Beklagten ergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 4&nbsp; UWG - Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt insbesondere, wer </p>
<p align="justify">1. </p>
<p align="justify">gesch&auml;ftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Aus&uuml;bung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeintr&auml;chtigen; </p>
<p align="justify">2. </p>
<p align="justify">gesch&auml;ftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder k&ouml;rperliche Gebrechen, das Alter, die gesch&auml;ftliche Unerfahrenheit, die Leichtgl&auml;ubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; </p>
<p align="justify">3. </p>
<p align="justify">den Werbecharakter von gesch&auml;ftlichen Handlungen verschleiert; </p>
<p align="justify">4. </p>
<p align="justify">bei Verkaufsf&ouml;rderungsma&szlig;nahmen wie Preisnachl&auml;ssen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen f&uuml;r ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; </p>
<p align="justify">5. </p>
<p align="justify">bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; </p>
<p align="justify">6. </p>
<p align="justify">die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abh&auml;ngig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgem&auml;&szlig; mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; </p>
<p align="justify">7. </p>
<p align="justify">die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, T&auml;tigkeiten oder pers&ouml;nlichen oder gesch&auml;ftlichen Verh&auml;ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; </p>
<p align="justify">8. </p>
<p align="justify">&uuml;ber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder &uuml;ber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch&auml;digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empf&auml;nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; </p>
<p align="justify">9. </p>
<p align="justify">Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er </p>
<p align="justify">a) eine vermeidbare T&auml;uschung der Abnehmer &uuml;ber die betriebliche Herkunft herbeif&uuml;hrt, </p>
<p align="justify">b) die Wertsch&auml;tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr&auml;chtigt oder </p>
<p align="justify">c) die f&uuml;r die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; </p>
<p align="justify">10. </p>
<p align="justify">Mitbewerber gezielt behindert; </p>
<p align="justify">11. </p>
<p align="justify">einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. </p>
<p align="justify"><b>Art. 9 und 10 Health-Claim-Verordnung: </b></p>
<p align="justify">9) Es gibt eine Vielzahl von N&auml;hrstoffen und anderen Substanzen — unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschlie&szlig;lich Spurenelementen, Aminos&auml;uren, essenzielle Fetts&auml;uren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kr&auml;uterextrakte und andere — mit ern&auml;hrungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein k&ouml;nnen. </p>
<p align="justify">Daher sollten allgemeine Grunds&auml;tze f&uuml;r alle Angaben &uuml;ber Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gew&auml;hrleisten, dem Verbraucher </p>
<p align="justify">die notwendigen Informationen f&uuml;r eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen f&uuml;r die Lebensmittelindustrie zu schaffen. </p>
<p align="justify">(10) Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, k&ouml;nnen vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegen&uuml;ber &auml;hnlichen oder anderen Produkten, denen solche N&auml;hrstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen n&auml;hrwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner N&auml;hrstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschl&auml;gigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen k&ouml;nnte. Um diesem potenziellen unerw&uuml;nschten Effekt entgegenzuwirken, wird es f&uuml;r angemessen erachtet, gewisse Einschr&auml;nkungen f&uuml;r Produkte, die solche Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das Vorhandensein von bestimmten Substanzen in einem Produkt oder das N&auml;hrwertprofil eines Produkts ein geeignetes Kriterium f&uuml;r die Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar f&uuml;r den Zweck gerechtfertigt, dem Verbraucher sachkundige Entscheidungen &uuml;ber seine Ern&auml;hrung zu erm&ouml;glichen, k&ouml;nnte jedoch zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels f&uuml;hren und sollte daher auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Gesundheitsbezogene Information und Kommunikation zur Unterst&uuml;tzung von Botschaften der nationalen Beh&ouml;rden oder der Gemeinschaft &uuml;ber die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 11&nbsp;LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenst&auml;nde und Futtermittelgesetzbuch) - Vorschriften zum Schutz vor T&auml;uschung </b></p>
<p align="justify">Es ist verboten, Lebensmittel unter irref&uuml;hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder f&uuml;r Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irref&uuml;hrenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irref&uuml;hrung liegt insbesondere dann vor, wenn </p>
<p align="justify">1. </p>
<p align="justify">bei einem Lebensmittel zur T&auml;uschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen &uuml;ber Eigenschaften, insbesondere &uuml;ber Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, </p>
<p align="justify">2. </p>
<p align="justify">einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, </p>
<p align="justify">3. </p>
<p align="justify">zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, </p>
<p align="justify">4. </p>
<p align="justify">einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. </p>
<p align="justify">…. </p>
<p align="justify"><b>Verk&uuml;ndungstermin: 24. Januar 2013 = EuGH-Vorlage </b></p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 22. November 2012 </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 171/10 (Internetgl&uuml;cksspiele aus Gibraltar) </b></p>
<p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08 </p>
<p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09 </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet &uuml;ber das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verf&uuml;gt auch &uuml;ber eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Gl&uuml;cksspielen. Die Kl&auml;gerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Versto&szlig; gegen Vorschriften des Gl&uuml;ckspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Kl&auml;gerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage &uuml;berwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach &sect; 4 Abs. 5, &sect; 5 Abs. 3 Gl&uuml;StV a.F. versto&szlig;en, indem sie in verbotener Weise Gl&uuml;cksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch f&uuml;r das Pokerspiel &quot;Texas hold&quot;em&quot;, das als Gl&uuml;cksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Gl&uuml;ckspiele erfasst, bei denen der Einsatz f&uuml;r ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des Gl&uuml;StV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor f&uuml;r die EuGH-Vorlage verk&uuml;ndet: </p>
<p align="justify">Das Verfahren wird ausgesetzt. </p>
<p align="justify">Dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt: </p>
<p align="justify">1. Stellt es eine inkoh&auml;rente Beschr&auml;nkung des Gl&uuml;cksspielsektors dar, </p>
<p align="justify"> wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung &ouml;ffentlicher Gl&uuml;cksspiele im Internet nach dem in der &uuml;berwiegenden Mehrheit der Bundesl&auml;nder geltenden Recht grunds&auml;tzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur f&uuml;r Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Gl&uuml;cksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken, </p>
<p align="justify"> wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter n&auml;her bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsb&uuml;rger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung f&uuml;r den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im &uuml;brigen Bundesgebiet geltenden Beschr&auml;nkung des Gl&uuml;cksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeintr&auml;chtigt werden kann? </p>
<p align="justify">2. Kommt es f&uuml;r die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesl&auml;ndern geltenden Beschr&auml;nkungen des Gl&uuml;cksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeintr&auml;chtigt? </p>
<p align="justify">Falls die erste Frage bejaht wird: </p>
<p align="justify">3. Wird die Inkoh&auml;renz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den &uuml;brigen Bundesl&auml;ndern geltenden Beschr&auml;nkungen des Gl&uuml;cksspiels &uuml;bernimmt, auch wenn die bisherigen gro&szlig;z&uuml;gigeren Regelungen des Internetgl&uuml;cksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch f&uuml;r eine mehrj&auml;hrige &Uuml;bergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen f&uuml;r das Bundesland schwer tragbare Entsch&auml;digungszahlungen widerrufen werden k&ouml;nnten? </p>
<p align="justify">4. Kommt es f&uuml;r die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob w&auml;hrend der mehrj&auml;hrigen &Uuml;bergangszeit die Eignung der in den &uuml;brigen Bundesl&auml;ndern geltenden Beschr&auml;nkungen des Gl&uuml;cksspiels aufgehoben oder erheblich beeintr&auml;chtigt wird? </p>
<p align="justify"><b>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>XI ZR 355/12 </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main - Urteil vom 1. April 2011 - 2-10 O 369/10 </p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 10. August 2012 - 10 U 85/11 </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gem&auml;&szlig; &sect; 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Privatbank. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger macht die Unwirksamkeit einer im Formular &quot;Rahmenvereinbarung f&uuml;r Wertpapiergesch&auml;ft&quot; der Beklagten verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise hei&szlig;t: </p>
<p align="justify">&quot;Der Kunde erkl&auml;rt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsverg&uuml;tungen beh&auml;lt, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsverg&uuml;tungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere &sect; 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Gesch&auml;ftsbesorgung (&sect;&sect; 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsverg&uuml;tungen nicht entsteht.&quot; </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, die Klausel versto&szlig;e gegen &sect; 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegen&uuml;ber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von &sect; 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Gesch&auml;ftsbesorgungsvertrages und des Kommissionsgesch&auml;ftes abweiche. Zudem versto&szlig;e die Klausel gegen das Transparenzgebot. </p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen vom Kl&auml;ger nicht weiterverfolgten geringen Zahlungsantrag - stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Satz&nbsp;1 der Klausel versto&szlig;e nicht gegen das Transparenzgebot des &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB, weil weder der enthaltene Verweis auf &sect;&nbsp;31d WpHG** noch derjenige auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes im Allgemeinen zu Unklarheiten f&uuml;hre. Zudem fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Satz&nbsp;2 der Klausel halte &sect;&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB ebenfalls stand, da f&uuml;r den Kunden kein Zweifel daran bestehe, auf welche Rechtsposition er verzichte. Soweit dort darauf hingewiesen werde, dass die gew&uuml;nschte Vereinbarung des Nichtentstehens eines Anspruchs auf Herausgabe von Vertriebsverg&uuml;tungen von der gesetzlichen Regelung der &sect;&sect;&nbsp;675, 667 BGB, &sect;&nbsp;384 HGB *** abweiche, sei dieser Hinweis zutreffend. Eine andere Frage sei, ob die dort geregelten Vertriebsverg&uuml;tungen &uuml;berhaupt unter die genannten Vorschriften fielen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die beanstandete Klausel eine unzutreffende Rechtslage suggeriere, trage sie jedenfalls nicht zur Verunsicherung der Kunden bei, da die Rechtsstellung des Kunden unmissverst&auml;ndlich beschrieben werde. Der weiter erhobene Einwand, der Kunde gebe die gew&uuml;nschte Erkl&auml;rung in der Erwartung ab, im Gegenzug entsprechend gro&szlig;z&uuml;gig behandelt zu werden, finde schon im Text der Regelung keine St&uuml;tze. </p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl&auml;ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 307 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">1. </p>
<p align="justify">mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">2. </p>
<p align="justify">wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr&auml;nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet ist. </p>
<p align="justify">(3) Die Abs&auml;tze 1 und 2 sowie die &sect;&sect; 308 und 309 gelten nur f&uuml;r Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg&auml;nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k&ouml;nnen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. </p>
<p align="justify"><b>** 31d WpHG </b></p>
<p align="justify">&nbsp;(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gew&auml;hren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, </p>
<p align="justify">1.die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualit&auml;t der f&uuml;r den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgem&auml;&szlig;en Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 nicht entgegen und </p>
<p align="justify">2.Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen l&auml;sst, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verst&auml;ndlicher Weise deutlich offen gelegt. </p>
<p align="justify">2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes&nbsp;1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Geb&uuml;hren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(3) Die Offenlegung nach Absatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen &uuml;ber Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung n&auml;herer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gew&auml;hrt. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(4) <i>[aufgehoben] </i> </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(5) Geb&uuml;hren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst erm&ouml;glichen oder daf&uuml;r notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erf&uuml;llung der Pflicht nach &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 zu gef&auml;hrden, sind von dem Verbot nach Absatz&nbsp;1 ausgenommen. </p>
<p align="justify"><b>*** &sect; 667 BGB </b></p>
<p align="justify">Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausf&uuml;hrung des Auftrags erh&auml;lt und was er aus der Gesch&auml;ftsbesorgung erlangt, herauszugeben. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 384 HGB </b></p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(1) Der Kommission&auml;r ist verpflichtet, das &uuml;bernommene Gesch&auml;ft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuf&uuml;hren; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausf&uuml;hrung der Kommission unverz&uuml;glich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten &uuml;ber das Gesch&auml;ft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Gesch&auml;ftsbesorgung erlangt hat. </p>
<p align="justify">&nbsp;&nbsp;(3) Der Kommission&auml;r haftet dem Kommittenten f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Gesch&auml;fts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausf&uuml;hrung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Gesch&auml;ft abgeschlossen hat. </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Termin: noch nicht bestimmt: </b></font></p>
<p align="justify"><b>1 StR 232/12 </b></p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 233/12 </b></p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 234/12 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Augsburg – Urteile vom 5. Oktober 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 – 9 KLs 501 Js 143356/09 </p>
<p align="justify">Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. Pfahls wegen Bankrotts (&sect; 283 StGB) und Betruges (&sect; 263 StGB) hat das Landgericht seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte Sava, wegen Beihilfe zum Bankrott in vier F&auml;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Holzer wegen Beihilfe zum Bankrott unter Einbeziehung anderweitiger rechtskr&auml;ftiger Freiheitsstrafen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (1 StR 234/12). Den Angeklagten B (Rechtsanwalt aus N&uuml;rnberg), den Angeklagten Kl (seinerzeit Rechtsanwalt in Saarbr&uuml;cken) und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Dr.&nbsp;Pfahls, die Angeklagte K, hat es wegen Beihilfe zum Bankrott jeweils zu Bew&auml;hrungsstrafen verurteilt (1 StR 233/12). Den Angeklagten Z, einen iranischen Kaufmann, hat es wegen N&ouml;tigung (&sect; 240 StGB) zu einer neunmonatigen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt (1 StR 232/12). </p>
<p align="justify">Dem liegt folgendes vom Landgericht festgestellte Geschehen zu Grunde: </p>
<p align="justify">Zur&uuml;ckgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr.&nbsp;Pfahls wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2005 war (Zahlungen des Waffenlobbyisten Karl-Heinz Schreiber f&uuml;r die F&ouml;rderung des Verkaufs von Panzern der Bundeswehr nach Saudi-Arabien), machten verschiedene Gl&auml;ubiger, darunter die zust&auml;ndigen Finanzbeh&ouml;rden, das Bundesverteidigungsministerium und die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen&uuml;ber dem Angeklagten Dr. Pfahls erhebliche Forderungen geltend. Da der Angeklagte Dr. Pfahls ins Kalk&uuml;l zog, die Gl&auml;ubiger k&ouml;nnten mit ihren Forderungen – jedenfalls im Ergebnis – durchdringen, beschloss er, seine nicht unbetr&auml;chtlichen Verm&ouml;genswerte f&uuml;r den Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens dauerhaft dem Zugriff seiner Gl&auml;ubiger zu entziehen. Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor: </p>
<p align="justify">Die Angeklagte K hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im M&auml;rz 1996 eine in Luxemburg ans&auml;ssige Briefkastenfirma panamesischen Rechts gegr&uuml;ndet, die nur den Zweck hatte, die Verm&ouml;genswerte des Angeklagten Dr. Pfahls zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. € eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. Pfahls mit der Angeklagten K wurde 2006 geschieden. Zur Verm&ouml;gensauseinandersetzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. Pfahls vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B, vereinbart, dass die Angeklagte K einen Betrag von rund 1 Mio.&nbsp;€ auf ein Anderkonto des Angeklagten B transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in H&ouml;he von etwa 34.000 €) den Geldbetrag auf das Gesch&auml;ftskonto einer in Herzogenaurach ans&auml;ssigen GmbH weiterleitet. Mit deren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer hatte der Angeklagte Dr. Pfahls zur Umsetzung seines Tatplans vereinbart, dass er seine Forderung gegen&uuml;ber der Briefkastenfirma zum Schein an die GmbH abtritt und sich &uuml;ber eine Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerstellung einerseits und den &uuml;ber seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S, abgewickelten Erwerb von 50% der Gesch&auml;ftsanteile an der GmbH die Kontrolle &uuml;ber sein Kapital sichert. Dies wurde Mitte des Jahres 2006 vollst&auml;ndig umgesetzt. </p>
<p align="justify">In der ersten H&auml;lfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. Pfahls sein in S&uuml;dfrankreich gelegenes Villengrundst&uuml;ck, dessen formeller Eigent&uuml;mer zur Verschleierung der wahren Verh&auml;ltnisse ein s&uuml;dafrikanischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl war der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Nach Vermittlung durch diesen und den Angeklagten Holzer gelang es, einen russischen K&auml;ufer zu finden, der das Anwesen f&uuml;r 2,25 Mio. € erwerben wollte. Im notariellen Vertrag, bei dessen Erstellung der Angeklagte Kl half, wurde ein Kaufpreis in H&ouml;he von 1,5 Mio. € verbrieft, den der Angeklagte Dr. Pfahls auf ein zum Schein auf seine jetzige Ehefrau lautendes Schweizer Bankkonto zahlen lie&szlig;. Der restliche Kaufpreis wurde &quot;inoffiziell&quot; bezahlt. Bei der Vertragsanbahnung, dessen Abwicklung und der Zahlungsabwicklung waren der Angeklagte Holzer und der Angeklagte Kl fortlaufend behilflich. </p>
<p align="justify">F&uuml;r seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl ein Resthonorar in H&ouml;he von 10.000 €. Um sich diesen Gl&auml;ubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. Pfahls den Angeklagten Z, den Angeklagten Kl einzusch&uuml;chtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z den Angeklagten Dr. Pfahls im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl vereinbarten Treffpunkt in N&uuml;rnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl nach &Uuml;bergabe von 5.000 €, er werde &quot;richtig &Auml;rger&quot; bekommen, wenn er weiterhin mehr fordere. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung. </p>
<p align="justify">Bei ihren Unterst&uuml;tzungshandlungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. Pfahls durch die Vorgehensweise sein Verm&ouml;gen verbergen und seine Gl&auml;ubiger sch&auml;digen k&ouml;nnte. Die von den Angeklagten B und Kl empfangenen Zahlungen hat das Landgericht f&uuml;r verfallen erkl&auml;rt. </p>
<p align="justify">W&auml;hrend das Urteil gegen den Angeklagten Dr. Pfahls und seine jetzige Ehefrau rechtskr&auml;ftig geworden ist, haben die Angeklagten Holzer, B, Kl, Z und die Angeklagte K gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Sie machen Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend. </p>
<p align="justify">Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Rechtsmittel beantragt. Hier&uuml;ber wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben. </p>
<p align="justify"><b>Termin: noch nicht bestimmt </b></p>
<p align="justify"><b>1 StR 633/12 </b></p>
<p align="justify">LG Potsdam - Urteil vom 14. Mai 2012 – 25 KLs 31480/06 Wi </p>
<p align="justify">Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekret&auml;r im Bundesinnenministerium und fr&uuml;heren Minister der Justiz und f&uuml;r Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, wegen Betruges in f&uuml;nf F&auml;llen, Steuerhinterziehung in drei F&auml;llen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bew&auml;hrung ausgesetzt. Drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz&ouml;gerung als vollstreckt. </p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen erhielt der Angeklagte seit dem Jahr 1998 Versorgungsbez&uuml;ge nach dem Gesetz &uuml;ber die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) sowie nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt im Juli 2002 &Uuml;bergangsgeld nach den Vorschriften des Gesetzes &uuml;ber die Rechtsverh&auml;ltnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG). </p>
<p align="justify">Im Zeitraum Februar 2003 bis Dezember 2006 unterlie&szlig; es der Angeklagte pflichtwidrig, von ihm erzieltes Erwerbseinkommen, das aufgrund seiner H&ouml;he zu einer K&uuml;rzung der Versorgungsbez&uuml;ge sowie des &Uuml;bergangsgeldes gef&uuml;hrt h&auml;tte, gegen&uuml;ber den Versorgungstr&auml;gern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen. Aufgrund dessen wurden ihm Betr&auml;ge in H&ouml;he von insgesamt etwa 122.000 € zu Unrecht ausgezahlt. </p>
<p align="justify">Zudem reichte der Angeklagte f&uuml;r die Jahre 2003 bis 2005 innerhalb der Abgabefristen keine Umsatzsteuerjahreserkl&auml;rungen beim zust&auml;ndigen Finanzamt M&uuml;nchen V ein, wodurch es zu einer Umsatzsteuerverk&uuml;rzung in H&ouml;he von insgesamt etwa 29.000 € kam. </p>
<p align="justify">Weiterhin gab der Angeklagte im Jahr 2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung gegen eine Verlagsgesellschaft, deren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Angeklagte gewesen war, vor dem Landgericht Hamburg eine falsche Versicherung an Eides Statt ab. </p>
<p align="justify">Neben der Verletzung materiellen Rechts r&uuml;gt der Angeklagte mit seiner Revision, die Strafkammer habe entgegen ihrer Verpflichtung aus &sect; 257c Abs. 4 Satz 4 StPO nicht auf das Scheitern der getroffenen Verst&auml;ndigung hingewiesen bzw. die Strafkammer habe an der Verst&auml;ndigung zwar festgehalten, aber unter Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren nicht mitgeteilt, dass eine Strafe in H&ouml;he der vereinbarten Strafuntergrenze nicht mehr in Betracht komme. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss zu verwerfen. </p>
<p align="justify">&sect; 257c StPO lautet: </p>
<p align="justify">(1) Das Gericht kann sich in geeigneten F&auml;llen mit den Verfahrensbeteiligten nach Ma&szlig;gabe der folgenden Abs&auml;tze &uuml;ber den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verst&auml;ndigen. &sect; 244 Absatz 2 bleibt unber&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">(2) Gegenstand dieser Verst&auml;ndigung d&uuml;rfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugeh&ouml;rigen Beschl&uuml;sse sein k&ouml;nnen, sonstige verfahrensbezogene Ma&szlig;nahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verst&auml;ndigung soll ein Gest&auml;ndnis sein. Der Schuldspruch sowie Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung d&uuml;rfen nicht Gegenstand einer Verst&auml;ndigung sein. </p>
<p align="justify">(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verst&auml;ndigung haben k&ouml;nnte. Es kann dabei unter freier W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserw&auml;gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verst&auml;ndigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen. </p>
<p align="justify">(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verst&auml;ndigung entf&auml;llt, wenn rechtlich oder tats&auml;chlich bedeutsame Umst&auml;nde &uuml;bersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der &Uuml;berzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Gest&auml;ndnis des Angeklagten darf in diesen F&auml;llen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverz&uuml;glich mitzuteilen. </p>
<p align="justify">(5) Der Angeklagte ist &uuml;ber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren. </p>
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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