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<title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber die Pf&auml;ndbarkeit eines Grabmals </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 015 vom 26.01.06">
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<meta name="LfdNr" content="015">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="VII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VII ZB 48/05">
<meta name="Datum" content="26.01.06">
<meta name="" content="20.12.05">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 15/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber die Pf&auml;ndbarkeit </font></b></div></p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">eines Grabmals </font></b></div></p>
<p align="justify">Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gl&auml;ubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis von 1.105&nbsp;€ blieben sie schuldig. Die Gl&auml;ubigerin, die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollst&auml;ndigen Bezahlung vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pf&auml;nden. Das hat dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung best&auml;tigt. </p>
<p align="justify">Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der zust&auml;ndige VII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Pf&auml;ndung des Grabmals zul&auml;ssig ist. Die Unpf&auml;ndbarkeit ergibt sich nicht aus &sect;&nbsp;811 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenst&auml;nde der Pf&auml;ndung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung f&uuml;r die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenst&auml;nde finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden h&auml;ufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pf&auml;ndungsverbot au&szlig;erhalb von &sect;&nbsp;811 ZPO generell aus Piet&auml;tsgr&uuml;nden ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Piet&auml;tsgr&uuml;nde m&uuml;ssen jedenfalls dann zur&uuml;cktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen k&ouml;nnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder &uuml;bergesetzliches Pf&auml;ndungsverbot berufen k&ouml;nnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu behandeln. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 20.&nbsp;Dezember 2005 &nbsp;VII&nbsp;ZB 48/05&nbsp; </p>
<p align="justify">LG Kassel Beschluss vom 13.&nbsp;Januar 2005 &nbsp;3 T 699/04&nbsp;– </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Januar 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>