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<title>Grenze f&uuml;r Nachschusspflicht muss auch bei Publikums-gesellschaften im voraus festgelegt werden</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 012 vom 23.01.06">
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<meta name="LfdNr" content="012">
<meta name="Jahr" content="2006">
<meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 306/04">
<meta name="Datum" content="23.01.06">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 12/2006 </p>
<p><div align="center"><b><font size="+2">Grenze f&uuml;r Nachschusspflicht muss auch bei Publikums-gesellschaften im voraus festgelegt werden </font></b></div></p>
<p align="justify">Erneut (vgl. Urt. v. 4.7.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455) hat der II. Zivilsenat heute dar&uuml;ber entschieden, dass nachtr&auml;gliche Beitragserh&ouml;hungen („Nachsch&uuml;sse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden k&ouml;nnen, sondern dass es hierzu einer im voraus vereinbarten Grenze bedarf. </p>
<p align="justify">Kl&auml;gerin ist in beiden Verfahren eine Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten 1991 bzw. 1992 mit einem betragsm&auml;&szlig;ig feststehenden Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachsch&uuml;ssen“ bezeichneten Geldbetr&auml;gen, die erforderlich sind, sog. „Unterdeckungen“ auszugleichen, in Anspruch genommen. Die Beklagten verweigern die geforderten Nachzahlungen unter Berufung auf &sect; 707 BGB. Danach ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts dieser gegen&uuml;ber weder verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten noch w&auml;hrend des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu erg&auml;nzen. Davon zu unterscheiden ist die – im vorliegenden Fall unerhebliche – Haftung im Au&szlig;enverh&auml;ltnis gegen&uuml;ber Gl&auml;ubigern der Gesellschaft. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben jeweils angenommen, die Beklagten seien wirksam durch die gefassten Mehrheitsbeschl&uuml;sse verpflichtet worden, die Nachzahlungen zu leisten; sie haben deshalb den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die im Verfahren II ZR 126/04 vom Senat und im Verfahren II ZR 306/04 vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der jeweiligen Beklagten. </p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat hat auf die Revisionen der Beklagten beide Klagen abgewiesen, weil einer Nachzahlungsverpflichtung &sect; 707 BGB, der den Gesellschafter vor Aufl&ouml;sung der Gesellschaft vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten sch&uuml;tzen will, entgegensteht. In beiden F&auml;llen war n&auml;mlich die Nachschusspflicht weder als solche im Gesellschaftsvertrag mit der erforderlichen Deutlichkeit niedergelegt worden, noch konnte sie durch Mehrheitsbeschluss begr&uuml;ndet werden. Abweichend von &sect; 707 BGB, der dispositiv ist, kann der Gesellschaftsvertrag grunds&auml;tzlich bestimmen, dass die Gesellschafter &uuml;ber die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erf&uuml;llen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er &uuml;bernimmt. Dementsprechend h&auml;ngt nach der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zul&auml;ssigkeit nachtr&auml;glicher, durch Mehrheitsbeschluss begr&uuml;ndeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze f&uuml;r Beitragserh&ouml;hungen festgelegt oder das Erh&ouml;hungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird. F&uuml;r Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes (vgl. zuletzt Urt. vom 04.07.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455). Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, „soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundst&uuml;cks Unterdeckungen auftreten“ oder „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, gen&uuml;gen diesen Anforderungen nicht, sie k&ouml;nnen deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. </p>
<p align="justify">Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, einem Mehrheitsbeschluss, auch wenn er eine Beitragserh&ouml;hung betrifft, zuzustimmen, hat der II. Zivilsenat in beiden F&auml;llen verneint. </p>
<p align="justify">Urteile vom 23. Januar 2006 </p>
<p align="justify">II ZR 306/04 - AG Charlottenburg - 206 C 176/04 ./. LG Berlin - 52 S 298/04 und </p>
<p align="justify">II ZR 126/04 – LG Augsburg - 1 0 739/02 ./. OLG M&uuml;nchen - 30 U 705/03 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Januar 2006 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>